Objekt : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 1 = H. 1/4 (1818))

XXXV
hamburgische  Handelsgericht.
Ehe  wir  zu  der  Verfassung  (Orgänisation)  des
Handelsgerichts  übergehen,  wird  es  nicht  am  unrechten
Orte  sein,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Competenz  desselben  (Handelsgerichtsordnung  Art.
9118)  voranzuschicken.  Diese  richtet  sich  nach  der  objectiven -
  Qualität  der  vorkommenden  Sachen;  sie  begreift
nämlich  alle  Streitigkeiten  über  Handesgeschäfte.
Die  Handelsgerichtsordnung  hat  dabei  ausdrücklich  für
Handelsgeschäfte  erklärt:  alle  Ankäufe  von  Erzeugnissen
und  Waaren,  welche  zu  dem  Zweck  geschehen,  die  gekauften -
  Sachen,  entweder  so  wie  sie  sind,  oder  in
eine  andere  Form  umgeschaffen,  wieder  zu  verkaufen
(mithin  gehören  dazu  alle  von  Fabrikanten  oder  Handwerkern -
  gemachten  Ankäufe  von  Materialien  zu  ihrem
Gewerbe);  ferner  alle  Unternehmungen  von  Fabriken,
Manufacturen,  Lieferungen  und  Factoreien,  alle  Commissions-, -
  Speditions-  und  Frachtgeschäfte,  so  wie
alle  Geld=,  Wechsel=,  Banquier=  und  Maklergeschäfte
(von  letztern  die  Grundstücke  betreffenden  ausgenommen),
endlich  alle  Geschäfte  über  Schiffe,  welche  zur  See
oder  auf  Flüssen  zum  Behuf  der  Handlung  dienen,
sei  es,  daß  sie  deren  Bau,  oder  Befrachtung,  oder
Reisen,  oder  eingeladene  Waaren  betreffen,  mithin
auch  alle  Assecuranzen  über  Schiffe,  Bodmerei,
Fracht  und  Waaren.  Bei  Verbindlichkeiten  unter  Kaufleuten, -
  Detailhändlern  und  Banquiers  streitet  die  Präsumtion -
  dafür,  daß  dieselben  aus  Handelsgeschäften
Die  Comperenz  des  Gerichts  erstreck  |  |
herrühren.
sich  auch  über  alle  Streitigkeiten  zum  Handel  gehöriger
Personen,  als  solcher,  unter  einander,  mithin  über
alle  aus  Societätsverbindungen  zu  Handelsgeschäften
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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