Objekt : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

Das  Familienrecht.
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IV.  Während  der  Verwaltung  hat  der  Vormund  den  Fruchtgenuß
und  die  Nutzung  an  dem  Vermögen  des  Verschollenen.  Diese  Regel
beruht  auf  der  ursprüglichen  Bedeutung  des  Instituts  und  muß  noch  als
die  gemeinrechtliche  angesehen  werden,  wenn  sich  auch  manche  Particulargesetze ¬
  von  ihr  abgewandt  haben.  Insofern  sie  aber  mit  der  älteren  Ansicht ¬
  von  der  successio  ex  tunc  zusammenhängt,  ist  sie  mit  der  jetzt
geltenden  successio  ex  nunc  in  soweit  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,
daß  im  Falle  der  Restitution  des  Vermögens  auch  die  inzwischen  ge111 ¬

zogenen  Früchte  von  dem  Vormund  herausgegeben  werdeu  müssen  ,
V.  Da  die  Vormundschaft  über  Verschollene  kein  reines  Vermögensrecht ¬
  ist,  so  findet  eine  Vererbung  derselben  nur  insofern  statt,  als
der  Erbe  des  Vormundes  zugleich  der  nächste  Präsumtiverbe  des  Verst12) ¬

schollenen  i
VI.  Die  Vormundschaft  erlischt,  wenn  der  Verschollene  zurückkehrt
oder  für  seine  Vertretung  selbständig  sorgt,  so  wie  im  Falle  seines
Todes  oder  seiner  Todeserklärung.
11)  Hohenloh.  Landr.  v.  1738.  Th.  V.  Tit.  1.  §.  24.  „Das  Vermögen
eines  Abwesenden  und  Verschollenen,  von  dem  in  langer  Zeit  keine  Nachricht  eingelanget, ¬
  mithin  ungewiß  ist,  ob  er  noch  am  Leben  oder  todt  seye,  wird  denjenigen
Bluts-Freunden,  welche  dem  Abwesenden  zu  der  Zeit,  da  er  hinweggekommen  ist,
am  nächsten  verwandt  gewesen  sind,  oder  demjenigen,  welchen  etwa  der  Abwesende
durch  ein  zurückgelassenes  Testament  zu  seinem  Erben  benennet  hat,  zur  Administration ¬
  übergeben,  dagegen  dieselbe  hinlängliche  Caution  zu  stellen  haben,  daß
sie,  im  Fall  der  Abwesende  wieder  kommen  sollte,  ihm  sein  Vermögen,  nebst  der
inmittelst  daraus  erhobenen  Nutzung,  nach  Abzug  der  Unkosten,  worüber  richtige
Rechnung  zu  thun  ist,  und  gegen  eine  billigmäßige  Vergeltung  seiner  gehabten
Bemühungen,  getreulich  zustellen  und  einraumen  wollen."  —  Arnold,  Beiträge
I.  S.  616-19.  772.  —  Pfeiffer  a.  a.  O.  II.  S.  256  ff.  —  Kraut  a.  a.  O.
S.  237—40.  —  Roth  und  v.  Meibom  a.  a.  O.  Note  28.  A.  M.  ist  Bruns
a.  a.  O.  S.  164--68.  Einige  Particularrechte  sprechen  dem  nächsten  Erben  erst
dann  den  Fruchtgenuß  zu,  wenn  die  Vormundschaft  bestimmte  Jahre  gedauert  hat;
s.  Arnold  a.  a.  O.  S.  489.  —  v.  Nettelbladt,  Rechtssprüche  II.  Nr.  51.
12)  Vgl.  Kraut  a.  a.  O.  S.  243—44.
13)  Kraut  a.  a.  O.  S.  264-66.
            
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