Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Waarenvindication  gegen  Fallitmassen.  243
Das  Handelsgericht  erkannte  am  23.  October
1817:
Daß,  wenn  gleich  der  unterm  17.  Juni  abgeschlossene, -
  in  scriptis  redigirte  Kaufcontract,  da
Cur.  noie.  Beklagte  nicht  in  Abrede  zu  stellen
vermögen,  daß  ihr  Curandus  die  der  Klage  zum
Grunde  liegende  Note  unterzeichnet  hat,  nicht  in
Abrede  gestellt  werden  kann,  und  wenn  es  gleich
indifferent  ist,  ob  die  durch  den  Kläger  an  Srs.  Brentano -
  Bovara  &  Urbieta  bezahlten  Beo.  F  13121.
7  f  6  J  als  Vorschuß  auf  jene  Zuckern  bezahlt
worden,  oder  zufolge  einer  vom  Kläger  dafür  geleisteten -
  Bürgschaft,  sobald  Beklagte  nicht  in  Abrede -
  zu  stellen  vermögen,  daß  ihr  Curandus
jenen  diese  Summe  schuldig  war;  Kläger,  da
Beklagte  den  Empfang  der  Raffinaden  in  Abrede -
  stellen,  ohnedem  Kläger,  zumal  in  praeiudicium -
  der  übrigen  Gläubiger  kein  Eigenthumsrecht -
  an  jenen  Zuckern  erworben  haben
würde,  den  cur.  noie.  Beklagten  nicht  allein  den
directen  Gegenbeweis,  sondern  auch  den  Beweis,
daß  X.  am  Tage  des  Empfangs  auf  den  Grund
des  Art.  1  und  24  der  neuen  Fallitenordnung
pro  fallito  zu  achten  gewesen,  vorbehältlich:
binnen  14  Tagen  den  erfolgten  Empfang
der  1178  Broden  Raffinaden  rechtlicher  Art
nach,  so  wie  den  Tag,  an  welchem  die  Lieferung -
  erfolgt  ist,  zu  erweisen  schuldig
ist.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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