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herren ein gleich großer Meierzins von dem Gute ge¬
bühret, die Obtigkeit unter den Competenten. Ist aber
der Meierzins ungleich; so wird die Wahl des neuen
Coloni durch die Stimme desjenigen Gutsherrn ent¬
schieden, welchem der beträchtlichste Zins entrichtet wird;
ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Betrag der
übrigen Meierzinsen zusammen genommen, dem gleich
oder wohl noch größer sey.
Wir versehen Uns nun zwar zu den Gutsherren,
daß sie sowohl bei Versagung der Zustimmung zu der
unter den Eeven eines Meiers getroffenen Uebereinkunft
über die Erbfolge im Meiergute, als bei der unter
gleich qualificirten und berechtigten Erben zu treffenden
Wahl, lediglich das bonum publicum und die Conser¬
vation und Aufnahme der Güter vor Augen haben wer¬
den; jedoch verordnen Wir, auf den unverhofften Fall,
daß ein Gutsherr erweislichermaßen Geschenke, Ver¬
sprechungen und Vergütungen, von welcher Art sie seyn
mögen, bei der Wahl eines neuen Coloni angenommen,
oder aus ähnlichen Beweggründen zu Gunsten eines
Miterben die Annahme eines durch Uebereinkunft der
Erben bestimmten Meiers zu verweigern sich bewegen
lassen, daß derselbe seines gutsherrlichen Rechts auf seine
Lebenszeit verlustig seyn, dessen Wahl annulliret, und
von der Obrigkeit der auf diese Weise zum Besitz des
Hofes Gelangte, ohne Rücksicht auf seine Tüchtigkeit,
davon zurückgewiesen, und wegen Besetzung des Hofes
das Nöthige sofort verfügt werden solle. Ob Wir gleich
übrigens wollen, daß diese Unsere Verordnung in allen
andern Punkten, auch im Amte Thedinghausen ihre
Anwendung finde; so soll jedoch die daselbst eingeführte
und durch die Declaration vom 25sten April 1776. be=
stätigte Observanz, vermöge deren die jüngsten Kinder
Vorlage
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Max-Planck-institut für
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DFG
europäische Rechtsgeschichte
Rostock