Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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herren ein gleich großer Meierzins von dem Gute ge¬ 
bühret, die Obtigkeit unter den Competenten. Ist aber 
der Meierzins ungleich; so wird die Wahl des neuen 
Coloni durch die Stimme desjenigen Gutsherrn ent¬ 
schieden, welchem der beträchtlichste Zins entrichtet wird; 
ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Betrag der 
übrigen Meierzinsen zusammen genommen, dem gleich 
oder wohl noch größer sey. 
Wir versehen Uns nun zwar zu den Gutsherren, 
daß sie sowohl bei Versagung der Zustimmung zu der 
unter den Eeven eines Meiers getroffenen Uebereinkunft 
über die Erbfolge im Meiergute, als bei der unter 
gleich qualificirten und berechtigten Erben zu treffenden 
Wahl, lediglich das bonum publicum und die Conser¬ 
vation und Aufnahme der Güter vor Augen haben wer¬ 
den; jedoch verordnen Wir, auf den unverhofften Fall, 
daß ein Gutsherr erweislichermaßen Geschenke, Ver¬ 
sprechungen und Vergütungen, von welcher Art sie seyn 
mögen, bei der Wahl eines neuen Coloni angenommen, 
oder aus ähnlichen Beweggründen zu Gunsten eines 
Miterben die Annahme eines durch Uebereinkunft der 
Erben bestimmten Meiers zu verweigern sich bewegen 
lassen, daß derselbe seines gutsherrlichen Rechts auf seine 
Lebenszeit verlustig seyn, dessen Wahl annulliret, und 
von der Obrigkeit der auf diese Weise zum Besitz des 
Hofes Gelangte, ohne Rücksicht auf seine Tüchtigkeit, 
davon zurückgewiesen, und wegen Besetzung des Hofes 
das Nöthige sofort verfügt werden solle. Ob Wir gleich 
übrigens wollen, daß diese Unsere Verordnung in allen 
andern Punkten, auch im Amte Thedinghausen ihre 
Anwendung finde; so soll jedoch die daselbst eingeführte 
und durch die Declaration vom 25sten April 1776. be= 
stätigte Observanz, vermöge deren die jüngsten Kinder 
Vorlage 
Universitäts 
Max-Planck-institut für 
Bibliothek 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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