Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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gelobt und verheirathet sind, es mag selbigen die 
Abfindung und Aussteuer bereits ausgezahlt und 
verabreicht seyn, oder nicht, werden so angesehen, 
als ob sie auf die Nachfolge in das Meiergut zu 
Gunsten ihrer unverheiratheten Geschwister Ver¬ 
zicht geleistet haben, und gebühret also den unver¬ 
heiratheten übrigen Kindern, auch 
4) unter den gleich nahen übrigen Erben, den un¬ 
verheiratheten vor den verheiratheten, dabei aber 
5) unter Kindern, den Söhnen vor den Töchtern, 
und unter den übrigen Erben ebenmäßig den 
männlichen vor den weiblichen, jedoch in allen 
Fällen bei gleicher Tüchtigkeit die Güter zu be¬ 
kräftigen, der Vorzug bei der Nachfolge in das 
Meiergut. 
6) Unter den Söhnen sowohl als unter anderweiten 
männlichen Erben, welche sich dem 25sten Jahre 
nähern oder solches überschritten haben, soll auf 
denjenigen vorzüglich gesehen werden, welcher bei 
Absterben des Erblassers diesem Zeitpunkte am 
nächsten und das Gut zu bekräftigen im Stande 
ist, so wie 
7) unter mehrern gleichberechtigten Töchtern oder son¬ 
stigen weiblichen Verwandten, auf diejenige, welche 
bei dem Erbanfalle das 20ste Jahr zuletzt zurück= 
gelegt hat oder solchem am nächsten ist. 
8) Auf den Fall, daß der Witwe eines Meiers an¬ 
noch die Wirthschafts= und Nutzungsjahre an dem 
Meiergute zustehen, soll demjenigen Sohne, Toch¬ 
ter oder Miterben die Nachfolge im Gute zufal¬ 
len, der oder die bei Ablauf solcher Jahre das 
sub 6 et 7 bestimmte Alter hat. 
Es bleibt aber dem Gutsherrn gegen den nach 
Universitäts 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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