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gelobt und verheirathet sind, es mag selbigen die
Abfindung und Aussteuer bereits ausgezahlt und
verabreicht seyn, oder nicht, werden so angesehen,
als ob sie auf die Nachfolge in das Meiergut zu
Gunsten ihrer unverheiratheten Geschwister Ver¬
zicht geleistet haben, und gebühret also den unver¬
heiratheten übrigen Kindern, auch
4) unter den gleich nahen übrigen Erben, den un¬
verheiratheten vor den verheiratheten, dabei aber
5) unter Kindern, den Söhnen vor den Töchtern,
und unter den übrigen Erben ebenmäßig den
männlichen vor den weiblichen, jedoch in allen
Fällen bei gleicher Tüchtigkeit die Güter zu be¬
kräftigen, der Vorzug bei der Nachfolge in das
Meiergut.
6) Unter den Söhnen sowohl als unter anderweiten
männlichen Erben, welche sich dem 25sten Jahre
nähern oder solches überschritten haben, soll auf
denjenigen vorzüglich gesehen werden, welcher bei
Absterben des Erblassers diesem Zeitpunkte am
nächsten und das Gut zu bekräftigen im Stande
ist, so wie
7) unter mehrern gleichberechtigten Töchtern oder son¬
stigen weiblichen Verwandten, auf diejenige, welche
bei dem Erbanfalle das 20ste Jahr zuletzt zurück=
gelegt hat oder solchem am nächsten ist.
8) Auf den Fall, daß der Witwe eines Meiers an¬
noch die Wirthschafts= und Nutzungsjahre an dem
Meiergute zustehen, soll demjenigen Sohne, Toch¬
ter oder Miterben die Nachfolge im Gute zufal¬
len, der oder die bei Ablauf solcher Jahre das
sub 6 et 7 bestimmte Alter hat.
Es bleibt aber dem Gutsherrn gegen den nach
Universitäts
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DF
europäische Rechtsgeschichte
Rostock