Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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zen kurz darlegt, wird gesagt: „wir sind der Meinung 
gewesen, daß für die Abwesenden in den bisherigen Le¬ 
gislationen auf der einen Seite zu wenig gesorgt sey, 
indem man keine Sorgfalt angewendet, deren Aufent¬ 
halt zu gehöriger Zeit zu erforschen, und ihnen von ei¬ 
nem, denselben in ihrem Vaterlande angefallenen Ver¬ 
mögen Nachricht zu verschaffen; auf der andern Seite 
aber zu viel, indem man davon ausgegangen, daß so 
lange der Tod der Abwesenden nicht für höchst wahr¬ 
scheinlich angenommen werden könne, man ihnen nicht 
allein ihr Vermögen aufbewahren, sondern auch bei Suc¬ 
cessionsfällen an allen Erbschaften so Theil nehmen las¬ 
sen müsse, als wenn sie wirklich noch im Leben und 
gegenwärtig wären. Da besonders letzteres sehr be¬ 
schwerlich und dem gemeinen Wesen nachtheilig ist, weil 
das Vermögen der Abwesenden solchergestalt geraume 
Jahre aus der Cirkulation gebracht wird: so sind wir 
der Meinung gewesen, daß so lange es wirklich sich mit 
Grund vermuthen läßt, daß der Abwesende verhindert 
werde, seinen im Vaterlande zurückgebliebenen Verwand¬ 
ten von sich Nachricht zu geben, man für sein Vermö¬ 
gen, wie für das Vermögen eines Pupillen alle Sorg¬ 
falt, vornehmlich aber den äußersten Fleiß anwende, 
seinen Aufenthalt zu erfahren und ihm von seinen Ver¬ 
mögensumständen Nachricht zu geben. Wenn aber diese 
Scharfsinn und Gelehrsamkeit hohe Rechtschaffenheit verband. 
Er war anfangs mein Kollege im Hofgericht; dann, als ich 
in die Justizkanzlei versetzt ward, mein Nachfolger in der 
Kloster=Consulentschaft, und zuletzt wieder einer meiner ge¬ 
schätztesten Kollegen in der Justizkanzlei; — dem ich nicht 
ohne wehmüthige Empfindung, dies Denkmal der Achtung 
und Freundschaft stifte. 
Vorlage 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte 
tock
	        
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