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zen kurz darlegt, wird gesagt: „wir sind der Meinung
gewesen, daß für die Abwesenden in den bisherigen Le¬
gislationen auf der einen Seite zu wenig gesorgt sey,
indem man keine Sorgfalt angewendet, deren Aufent¬
halt zu gehöriger Zeit zu erforschen, und ihnen von ei¬
nem, denselben in ihrem Vaterlande angefallenen Ver¬
mögen Nachricht zu verschaffen; auf der andern Seite
aber zu viel, indem man davon ausgegangen, daß so
lange der Tod der Abwesenden nicht für höchst wahr¬
scheinlich angenommen werden könne, man ihnen nicht
allein ihr Vermögen aufbewahren, sondern auch bei Suc¬
cessionsfällen an allen Erbschaften so Theil nehmen las¬
sen müsse, als wenn sie wirklich noch im Leben und
gegenwärtig wären. Da besonders letzteres sehr be¬
schwerlich und dem gemeinen Wesen nachtheilig ist, weil
das Vermögen der Abwesenden solchergestalt geraume
Jahre aus der Cirkulation gebracht wird: so sind wir
der Meinung gewesen, daß so lange es wirklich sich mit
Grund vermuthen läßt, daß der Abwesende verhindert
werde, seinen im Vaterlande zurückgebliebenen Verwand¬
ten von sich Nachricht zu geben, man für sein Vermö¬
gen, wie für das Vermögen eines Pupillen alle Sorg¬
falt, vornehmlich aber den äußersten Fleiß anwende,
seinen Aufenthalt zu erfahren und ihm von seinen Ver¬
mögensumständen Nachricht zu geben. Wenn aber diese
Scharfsinn und Gelehrsamkeit hohe Rechtschaffenheit verband.
Er war anfangs mein Kollege im Hofgericht; dann, als ich
in die Justizkanzlei versetzt ward, mein Nachfolger in der
Kloster=Consulentschaft, und zuletzt wieder einer meiner ge¬
schätztesten Kollegen in der Justizkanzlei; — dem ich nicht
ohne wehmüthige Empfindung, dies Denkmal der Achtung
und Freundschaft stifte.
Vorlage
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
europäische Rechtsgeschichte
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