Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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zwar zu versuchen seyn, ob solche nicht durch nochma¬ 
lige Umfrage in derselben Session, gehoben werden 
könne; *) wenn das aber der Fall nicht seyn sollte: 
so würde die Sache auszusetzen, und in einer der fol¬ 
genden Sessionen, in Gegenwart aller Mitglieder, in 
so fern sie nämlich zu solcher Zeit als wirklich im Dienst 
begriffen zu betrachten sind, *) von neuem zum Vor¬ 
trage zu bringen, und in Ueberlegung zu ziehen seyn. 
Sollte auch hier eine Stimmengleichheit entstehen: so 
würde, (eben so wie in dem Falle, da das Kollegium 
oder der Senat gleich anfangs vollständig versammlet 
gewesen ist, es also des erwähnten abermaligen Vor¬ 
trags nicht bedurft hat,) die Fassung eines Beschlusses 
auf 8 bis 14 Tage auszusetzen seyn; und während die¬ 
8) „Die ferneren Umfragen" sagt Bostel in den Beiträ¬ 
gen zur kammergerichtl. Literatur und Praxi, 
3ter Th. 1stes Stck. S. 157. „sind sehr nützlich, weil die 
Vorsitzenden gar leicht durch die Gründe eines Nachstimmen¬ 
den zu weiterm Nachdenken und Aenderung ihrer votorum 
veranlaßt werden können. Deswegen ist auch in den Ge¬ 
setzen verordnet, daß die Beisitzer in votando einander 
fleißig hören sollen; welches reciprocum ohne Zweifel nicht 
de inani auscultatione, sondern daß einer von dem 
andern sich eines bessern belehren lassen sol¬ 
le, zu verstehen ist. Nachtheilig für die Justiz würde es 
seyn, wenn die Beisitzer entweder durch unterlassene Um¬ 
fragen ihre vota zu verbessern gehindert werden, oder 
gar der Irrwahn entstehen sollte, daß solche 
Abänderung ihrer Ehre nachtheilig sey." 
9) 
Daher würde auf die Genesung eines Kranken, oder Rück¬ 
kehr eines, auf Urlaub Abwesenden nicht zu warten seyn; es 
sey denn, daß nur eine vorübergehende leichte unpäßlichkeit 
eingetreten, oder der Urlaub in wenig Tagen zu Ende 
wäre. 
Vorlage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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