172
aus und für ewige Zeiten bestimmtes Subjekt beitritt.
Was hiernächst die Vorschrift der Königl. Preußi¬
schen Prozeßordnung betrifft: so habe ich zwar, wie man
aus Nro. XVII. §. 2. gesehen haben wird, für zwei
konforme Erkenntnisse große Achtung; zweifle aber, ob
man Urtheilen, wodurch oftmals beide, wenigstens ein
Theil, sich beschwert erachtet, bei eintretender Stimmen¬
gleichheit, das Gewicht einer entscheidenden Stimme bei¬
legen, *) und die Beschwerden verwerfen könne, — nicht
weil die Majorität sie unerheblich fand, sondern — weil
die iudices a quibus so erkannt haben.
Daher scheint es mir sicherer und zweckmäßiger, die
Stimmengleichheit durch Adjunktion mehrerer Votanten,
als durch ein der Stimme des Präsidenten beigelegtes
Uebergewicht zu heben.
§. 3.
Von diesem Grundsatze ist man auch bei Abfassung
der für das Ober-Appellationsgericht zu Zelle publicirten
Ordnung ausgegangen, als worin diese Frage mit ganz
vorzüglicher Sorgfalt entschieden ist.
Wenn nämlich bei Deliberationen in den Senaten,
eine durch nochmalige Umfrage des Vorsitzenden nicht zu
hebende Stimmengleichheit entsteht: so wird der Beschluß
ausgesetzt, und die Sache in der vollen Rathsversamm¬
hung anderweit vorgetragen.
Eben so wenig würde ich rathen, bei Appellationen gegen
5)
zwei gleichförmige Urtheile, die Appellationssumme zu ver¬
doppeln; wie das in der Gerichtsordnung für die
Churfürstl. Salzburgische oberste Justizstelle
vom 24sten Aug. 1803. §. 42 u. 43. geschehen ist. Sie steht
in Häberlins Staatsarchiv 48sten Heft.
—
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Rostock