Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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aus und für ewige Zeiten bestimmtes Subjekt beitritt. 
Was hiernächst die Vorschrift der Königl. Preußi¬ 
schen Prozeßordnung betrifft: so habe ich zwar, wie man 
aus Nro. XVII. §. 2. gesehen haben wird, für zwei 
konforme Erkenntnisse große Achtung; zweifle aber, ob 
man Urtheilen, wodurch oftmals beide, wenigstens ein 
Theil, sich beschwert erachtet, bei eintretender Stimmen¬ 
gleichheit, das Gewicht einer entscheidenden Stimme bei¬ 
legen, *) und die Beschwerden verwerfen könne, — nicht 
weil die Majorität sie unerheblich fand, sondern — weil 
die iudices a quibus so erkannt haben. 
Daher scheint es mir sicherer und zweckmäßiger, die 
Stimmengleichheit durch Adjunktion mehrerer Votanten, 
als durch ein der Stimme des Präsidenten beigelegtes 
Uebergewicht zu heben. 
§. 3. 
Von diesem Grundsatze ist man auch bei Abfassung 
der für das Ober-Appellationsgericht zu Zelle publicirten 
Ordnung ausgegangen, als worin diese Frage mit ganz 
vorzüglicher Sorgfalt entschieden ist. 
Wenn nämlich bei Deliberationen in den Senaten, 
eine durch nochmalige Umfrage des Vorsitzenden nicht zu 
hebende Stimmengleichheit entsteht: so wird der Beschluß 
ausgesetzt, und die Sache in der vollen Rathsversamm¬ 
hung anderweit vorgetragen. 
Eben so wenig würde ich rathen, bei Appellationen gegen 
5) 
zwei gleichförmige Urtheile, die Appellationssumme zu ver¬ 
doppeln; wie das in der Gerichtsordnung für die 
Churfürstl. Salzburgische oberste Justizstelle 
vom 24sten Aug. 1803. §. 42 u. 43. geschehen ist. Sie steht 
in Häberlins Staatsarchiv 48sten Heft. 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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