Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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Preußischen Landen verordnet, jedoch mit der Einschrän¬ 
kung, daß, wenn in der dritten Instanz für die Be¬ 
stätigung und für die Abänderung zweier konformen Ur¬ 
theile gleich viel Stimmen vorhanden sind, die Ur¬ 
theile bestätigt werden sollen, wenn gleich der Präsident 
oder Chef des Kollegii der entgegengesetzten Meinung 
gewesen wäre; 3) — ich zweifle aber, ob das eine wie 
das andere Auskunftsmittel, der Sache angemessen sey. 
Die Vorschrift, daß die Stimme des Präsidenten 
den Ausschlag geben soll, was enthält sie anders, als: 
der Präsident soll zwei Stimmen häben, die 
eine, wodurch er eine Stimmengleichheit bewirkt, die 
andere, wodurch er sie wieder hebt! 
Mag nun auch der Präsident — worauf man doch 
nicht jederzeit mit fester Zuversicht rechnen kann - 
wirklich seyn, wie er seyn soll, *) ausgerüstet mit 
hinreichender Kenntniß der Gesetze, und Meister in der 
Kunst sie anzuwenden, — bekannt und durch Arbei¬ 
ten legikimirt als ein Mann, der es vermag gründ¬ 
liche Relationen und vota abzustatten, der Gründe Ge¬ 
wicht zu fühlen, und sie gegen einander abzuwägen: 
so scheint es doch sehr bedenklich, in so wichtigen zwei¬ 
3) Preußische Prozeßordnung 1ster Thl. 15ter Tit. §. 7. 
„Zum Director oder Präsidenten" sagt Moser in dem 
Herrn und Diener S. 325. „gehört unumgänglich 
daß er die Sachen, womit sein Kollegium sich beschäftigt, 
gründlich, vollkommen und in einem solchen Grade verstehe, 
daß er die andern übersehen könne." Möchte nun gleich 
nicht gerade zu verlangen seyn, daß er alle andere über¬ 
sieht; — denn warum sollten nicht auch Räthe von glei¬ 
cher Geschicklichkeit im Kollegio sitzen: — so muß er doch 
ohne Zweifel wenigstens ein Mann seyn, der nicht von al¬ 
len andern übersehen wird. 
Vorlage. 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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