Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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§.4 2.5 
Diese Angelegenheit blieb nun länger als ein Decen¬ 
nium liegen. Als in der Folge die Fürstl. Justizkanzlei 
mit Abfassung des Entwurfs zu einer Verordnung be¬ 
auftragt ward, legte sie dabei jenes Gutachten zum 
Grunde, welches auch von Serenissimo genehmigt ist. 
Nach Vorschrift der sodann erlassenen höchsten Ver¬ 
ordnung sind nun die vorhin erwähnten drei Arten von 
Hypotheken „künftig nicht weiter als publicae und qua¬ 
„si publicae, sondern nur als Privathypotheken zu be¬ 
„trachten." Und was die bereits bestellten Hypotheken 
betrifft; so ist ferner verordnet: „Es soll nun zwar 
diese Unsere Verordnung nur auf solche Hypotheken ge¬ 
hen, welche nach 30 Tagen, vom heutigen dato an, be¬ 
stellet und bestätiget werden. Wie aber auf der einen 
Seite ihr Zweck nur unvollkommen erreicht werden wür¬ 
de, wenn nicht wegen der, auf andere Art, als vor dem 
foro rei sitae bereits bestellten, oder während dieser eben 
gedachten Zeit etwa noch bestellt werdenden Hypotheken 
ebenfalls Verfügung getroffen würde; Wir auch auf der 
andern Seite denen, welche sich bis zu dem eben gedach¬ 
„den Vorzugsrechts, in die Hypothekenbücher ein¬ 
„getragen worden, sollen bei künftig entste¬ 
„henden Prioritätsstreitigkeiten in Anse¬ 
„hung derselben die bisherige gesetzliche Vor¬ 
„schriften der Concursordnung in Anwen¬ 
„dung gebracht werden. Wohingegen in Ansehung 
„aller gar nicht, oder erst nach Ablauf obgedachter Frist 
„eingetragenen Forderungen dieser Art, nach den Bestim¬ 
„mungen Unsers corporis iuris Fridericiani, die nicht 
„eingetragene, den eingetragenen nachstehen, und unter den 
„eingetragenen bloß die Zeit der erfolgten Eintragung, die 
„Priorität bestimmen soll." 
Universitäts 
Votage 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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