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§.4 2.5
Diese Angelegenheit blieb nun länger als ein Decen¬
nium liegen. Als in der Folge die Fürstl. Justizkanzlei
mit Abfassung des Entwurfs zu einer Verordnung be¬
auftragt ward, legte sie dabei jenes Gutachten zum
Grunde, welches auch von Serenissimo genehmigt ist.
Nach Vorschrift der sodann erlassenen höchsten Ver¬
ordnung sind nun die vorhin erwähnten drei Arten von
Hypotheken „künftig nicht weiter als publicae und qua¬
„si publicae, sondern nur als Privathypotheken zu be¬
„trachten." Und was die bereits bestellten Hypotheken
betrifft; so ist ferner verordnet: „Es soll nun zwar
diese Unsere Verordnung nur auf solche Hypotheken ge¬
hen, welche nach 30 Tagen, vom heutigen dato an, be¬
stellet und bestätiget werden. Wie aber auf der einen
Seite ihr Zweck nur unvollkommen erreicht werden wür¬
de, wenn nicht wegen der, auf andere Art, als vor dem
foro rei sitae bereits bestellten, oder während dieser eben
gedachten Zeit etwa noch bestellt werdenden Hypotheken
ebenfalls Verfügung getroffen würde; Wir auch auf der
andern Seite denen, welche sich bis zu dem eben gedach¬
„den Vorzugsrechts, in die Hypothekenbücher ein¬
„getragen worden, sollen bei künftig entste¬
„henden Prioritätsstreitigkeiten in Anse¬
„hung derselben die bisherige gesetzliche Vor¬
„schriften der Concursordnung in Anwen¬
„dung gebracht werden. Wohingegen in Ansehung
„aller gar nicht, oder erst nach Ablauf obgedachter Frist
„eingetragenen Forderungen dieser Art, nach den Bestim¬
„mungen Unsers corporis iuris Fridericiani, die nicht
„eingetragene, den eingetragenen nachstehen, und unter den
„eingetragenen bloß die Zeit der erfolgten Eintragung, die
„Priorität bestimmen soll."
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Rostock