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mehreren Rechtslehrern gebilligt sey; daß ferner im ent¬
gegengesetzten Falle, die Furcht vor heimlichen Verpfän¬
dungen bleibe und vielleicht nie ganz aufhöre; daß end¬
lich niemanden sein jus quaesitum genommen werde, weil
der Gläubiger das Kapital kündigen oder zur zweiten
Hypothek stehen lassen könne.
Hierüber ward das Gutachten der Fürstl. Justiz¬
kanzlei erfordert, und im Jahr 1792 erstattet. Nicht
einverstanden mit dem Beschlusse der Majorität, legte ich
besonders ein Gutachten bei, dessen Inhalt dahin ging:
Die vor incompetenten Gerichten, vor Notarien und
Zeugen, oder vor Zeugen allein bestellten Hypotheken
wären dem Credite durchaus nachtheilig, weil sie weder
den Gläubigern noch den Käufern der Grundstücke zur
Wissenschaft kommen könnten; sie wären überdem, vor¬
ausgesetzt daß bei den Obergerichten die hohen Gebühren
herabgesetzt würden, überflüssig, also völlig entbehrlich.
Dazu komme, so viel insonderheit die vor Notarien und
Zeugen bestellten betreffe, daß nach der bestehenden Ein¬
richtung, bei Creirung der Notarien, auf deren morali¬
schen Charakter nicht gehörig Rücksicht genommen wer¬
den könne; also die Besorgniß, daß manche solcher Hy¬
potheken antedatirt werden mögen, nicht ganz ungegrün¬
det erscheine.
Daher sey es rathsam, nicht bloß bei den gesche¬
henen Vorschlägen stehen zu bleiben, vielmehr alle diese
drei Arten der Hypotheken für die Zukunft ganz aufzu¬
heben, und ihnen keine mehreren Rechte, als die, der
Privathypotheken beizulegen.
Schon vor mir habe Leyser?) den Wunsch geäu¬
2) Leyser sp. 230. m. 1.
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europäische Rechtsgeschichte
Rostock