Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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mehreren Rechtslehrern gebilligt sey; daß ferner im ent¬ 
gegengesetzten Falle, die Furcht vor heimlichen Verpfän¬ 
dungen bleibe und vielleicht nie ganz aufhöre; daß end¬ 
lich niemanden sein jus quaesitum genommen werde, weil 
der Gläubiger das Kapital kündigen oder zur zweiten 
Hypothek stehen lassen könne. 
Hierüber ward das Gutachten der Fürstl. Justiz¬ 
kanzlei erfordert, und im Jahr 1792 erstattet. Nicht 
einverstanden mit dem Beschlusse der Majorität, legte ich 
besonders ein Gutachten bei, dessen Inhalt dahin ging: 
Die vor incompetenten Gerichten, vor Notarien und 
Zeugen, oder vor Zeugen allein bestellten Hypotheken 
wären dem Credite durchaus nachtheilig, weil sie weder 
den Gläubigern noch den Käufern der Grundstücke zur 
Wissenschaft kommen könnten; sie wären überdem, vor¬ 
ausgesetzt daß bei den Obergerichten die hohen Gebühren 
herabgesetzt würden, überflüssig, also völlig entbehrlich. 
Dazu komme, so viel insonderheit die vor Notarien und 
Zeugen bestellten betreffe, daß nach der bestehenden Ein¬ 
richtung, bei Creirung der Notarien, auf deren morali¬ 
schen Charakter nicht gehörig Rücksicht genommen wer¬ 
den könne; also die Besorgniß, daß manche solcher Hy¬ 
potheken antedatirt werden mögen, nicht ganz ungegrün¬ 
det erscheine. 
Daher sey es rathsam, nicht bloß bei den gesche¬ 
henen Vorschlägen stehen zu bleiben, vielmehr alle diese 
drei Arten der Hypotheken für die Zukunft ganz aufzu¬ 
heben, und ihnen keine mehreren Rechte, als die, der 
Privathypotheken beizulegen. 
Schon vor mir habe Leyser?) den Wunsch geäu¬ 
2) Leyser sp. 230. m. 1. 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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