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gebung keine Rücksicht nehmen. Es läßt sich daher als
Prämisse voraussetzen:
„der Abwesende, welcher binnen höchstens fünf Jah¬
„ren, von sich keine Nachricht giebt, befindet sich in
„dem zweiten Falle."
Pflicht der Gerichte für den Abwesenden zu sorgen.
§. 4.
Wenn es den Gerichten bekannt wird, daß ein Ver¬
mögen vorhanden sey, welches einem Abwesenden ge¬
hört, welcher keinen Bevollmächtigten hinterlassen: so ist
es Pflicht der Gerichte dafür zu sorgen
a) daß dieses Vermögen treu verwaltet,
b) daß der Abwesende erkundigt und von der Lage
seiner Angelegenheiten benachrichtiget werde.
Eine gleiche Verbindlichkeit der Gerichte tritt ein
wenn der Bevollmächtigte von dem Abwesenden binnen
3 Jahren keine Nachricht erhalten hat, und den Aufent¬
halt desselben nicht weiß, oder der Bevollmächtigte stirbt.
Bevormundung des Abwesenden.
§. 5.
Um diese Pflichten zu erfüllen, bestellt das Gericht
einen Vormund, und verfährt gerade so, als wenn
der Abwesende minderjährig wäre. Also finden hier die
Gesetze von der Wahl und Bestellung der Vormünder,
von der vormundschaftlichen Verwaltung und von der
in dem Vermögen des Vormundes zu bestellenden Sicher¬
heit, ihre Anwendung. Was etwa in Ansehung der vor¬
mundschaftlichen Verwaltung in unserer Legislation zu
verbessern seyn möchte, scheint füglicher in ein allgemei¬
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