Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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gebung keine Rücksicht nehmen. Es läßt sich daher als 
Prämisse voraussetzen: 
„der Abwesende, welcher binnen höchstens fünf Jah¬ 
„ren, von sich keine Nachricht giebt, befindet sich in 
„dem zweiten Falle." 
Pflicht der Gerichte für den Abwesenden zu sorgen. 
§. 4. 
Wenn es den Gerichten bekannt wird, daß ein Ver¬ 
mögen vorhanden sey, welches einem Abwesenden ge¬ 
hört, welcher keinen Bevollmächtigten hinterlassen: so ist 
es Pflicht der Gerichte dafür zu sorgen 
a) daß dieses Vermögen treu verwaltet, 
b) daß der Abwesende erkundigt und von der Lage 
seiner Angelegenheiten benachrichtiget werde. 
Eine gleiche Verbindlichkeit der Gerichte tritt ein 
wenn der Bevollmächtigte von dem Abwesenden binnen 
3 Jahren keine Nachricht erhalten hat, und den Aufent¬ 
halt desselben nicht weiß, oder der Bevollmächtigte stirbt. 
Bevormundung des Abwesenden. 
§. 5. 
Um diese Pflichten zu erfüllen, bestellt das Gericht 
einen Vormund, und verfährt gerade so, als wenn 
der Abwesende minderjährig wäre. Also finden hier die 
Gesetze von der Wahl und Bestellung der Vormünder, 
von der vormundschaftlichen Verwaltung und von der 
in dem Vermögen des Vormundes zu bestellenden Sicher¬ 
heit, ihre Anwendung. Was etwa in Ansehung der vor¬ 
mundschaftlichen Verwaltung in unserer Legislation zu 
verbessern seyn möchte, scheint füglicher in ein allgemei¬ 
— 
Universitäts 
Max-Planck-institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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