Volltext : Jahrbücher des Kaiserlichen Reichskammergerichts (Jg. 1788 = Bd. 1, Th. 1 (1789))

Fünfter  Abschnit.
184
b)  von  einem  Acker  oder  Wiese,  welche
in  einer  Hege  an  in  und  unter  den  Gärten
liegen,  eben  so  nach  der  Ruthenanzahl  und
Berechnung,  wie  bei  den  Gärten,  der  Morgen -
  zu  16  Kr.  und
c)  von  einem  Acker  oder  Wiese,  welche
in  offenem  Felde  liegen,  vom  Morgen  8  Kr.
und  zwar  welche  von  dieser  unter  20  Ruthen
halten,  1  Kr.  von  21  bis  40.  Ruthen  2  Kr.
von  41  bis  60  Ruthen  3  Kr.  und  so  weiter  bezahlen -
  solle,  welches  gewiß  ein  Geringes,  in
Rücksicht  des  dem  Eigenthümer  dadurch  zuwachsenden -
  Vortheils  der  Gewißheit  der  Grenzen -
  seines  Stück  landes,  und  der  darauf  etwa
haftenden  Zinsen  und  Zehnten,  auf  die  Zukunft
ausmacht.
Gleichwie  nun  aber  die  höchst  hohen  und
andern  Hhrn.  Kameralen  einen  ansehnlichen
Theil  Ländereien  in  hiesig=reichsstädtischem
Territorio  besitzen:  So  haben  Eurer  Hochgräfl. -
  Excellenz  unterzeichneten  Anwalts  Hhrn.
Principalen  die  Einrichtung  eines  solchen  Feld¬Flur= -
  und  Lagerbuchs  in  hiesigem  Territorio
mit  der  unterthänigsten  Bitte  submissest  anzelgen -
  wollen,  Höchstdieselben  gnädigst  geruhen
mögten,  den  gnädigsten  Befehl  zu  erlassen,
daß  sämtliche  höchst=hohe  und  andere  Hhrn.
Kameralen  zu  einem  so  gemeinnüͤtzigen  Werke,
dergleichen  die  Errichtung  eines  Lagerbuchs  ist,
die
—
Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
DF
europäische  Rechtsgeschichte
            
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