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ersten Teils der vom Hrn. Doctor und Stadtgerichts=
director Zepernick zu Halle gesammelten und herausge=
gebenen Miscellanien zum Lehnrechte (Halle 1787 8.,
erinnern, daß gleich der erste in diesem ersten Teile
benndliche Aufsaz ein altes Lehnrecht gewesen, welches
im Görlitzer Rahts-Archive aufbewahrt wird, und
daß Hr. Doct. Z. in seiner diesem alten und seltenen
Stükke prämittirten Vorrede wahrscheinlich zu machen
gesucht, daß die Schöppen zu Dohna die Verfasser die=
ses Lehnbuches seyn. Hr. Magister und Doctor Anton
in Gorlitz, der sich nicht nur als Dichter und Sprach=
forscher, sondern auch als Rechtsgelehrter rühmlichst
bekant gemacht hat, beklagt zuvörderst den fehlerhaften
Abdruk dieses Koder, und giebt sodann eine genaue,
authentische und zuverläßige Beschreibung desselben,
wozu niemand fähiger war, als er, da er ihn vor
vierzehn Jahren selbst abgeschrieben und vor jeden Punct
Seiner Meinung nach, de e |
einzustehen verspricht.
aber keinesweges eine bloße gelehrte Conjectur, sonder n
durch viele Argumente bis zu einem sehr hohen Grade
von Probabilität gebracht worden ist, fält die Schrift
dieses alten Documents in die leztere Hälfte des drei¬
zehnten, oder in die ersten Jahre des vierzehnten Jahr=
hunderts. Selbiges enthält aber nicht das Lehnrecht
allein. Diesem sind nur die ersten dreißig Kapitel ge=
widmet. Die übrigen sind andern Gewohnheiten und
Rechten bestimt. Uebrigens pflichtet Hr. A. der oben=
geführten Meinung des Hrn. Doct. Z. daß dieser Ko=
der von den Dohnaer Schörpen verfast worden sei, kei=
neswegs bei. Hr. A. hält selbigen für das älteste aller
eristenten Sachsenrechte, älter als Spieael, Weichbild
und Lehnrecht. Um diesem seinen Glauben alle die Fe=
stigkeit zu erteilen, deren er bedarf, um nach dem Wun=
sche und der Absicht des Hrn. A. in Wahrheit und Zuver=
lässigkeit überzugehen, trägt selbiger aus vielen Fächern
der Gelehrsamkeit so evidente Beweistühmer zusammen,
daß man sich sehr verpflichtet fühlen mus, seinen Fleis
und sein ausgezeichnetes Geschik zu bewundern. Es ist
uns nicht möglich, hier dem Gange seiner Jdeen zu folgen;
aber für Pflicht halten wir es, dem schäzbaren Manne un=
sere vorzügliche Achtung zu erkennen zu geben, und ihn
zu ditten, ähnliche Arbeiten fernerhin einigen seiner ge=
schäftfreien Stunden zu weihen.
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Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DF
europäische Rechtsgeschichte
Rostock