Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

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ersten Teils der vom Hrn. Doctor und Stadtgerichts= 
director Zepernick zu Halle gesammelten und herausge= 
gebenen Miscellanien zum Lehnrechte (Halle 1787 8., 
erinnern, daß gleich der erste in diesem ersten Teile 
benndliche Aufsaz ein altes Lehnrecht gewesen, welches 
im Görlitzer Rahts-Archive aufbewahrt wird, und 
daß Hr. Doct. Z. in seiner diesem alten und seltenen 
Stükke prämittirten Vorrede wahrscheinlich zu machen 
gesucht, daß die Schöppen zu Dohna die Verfasser die= 
ses Lehnbuches seyn. Hr. Magister und Doctor Anton 
in Gorlitz, der sich nicht nur als Dichter und Sprach= 
forscher, sondern auch als Rechtsgelehrter rühmlichst 
bekant gemacht hat, beklagt zuvörderst den fehlerhaften 
Abdruk dieses Koder, und giebt sodann eine genaue, 
authentische und zuverläßige Beschreibung desselben, 
wozu niemand fähiger war, als er, da er ihn vor 
vierzehn Jahren selbst abgeschrieben und vor jeden Punct 
Seiner Meinung nach, de e | 
einzustehen verspricht. 
aber keinesweges eine bloße gelehrte Conjectur, sonder n 
durch viele Argumente bis zu einem sehr hohen Grade 
von Probabilität gebracht worden ist, fält die Schrift 
dieses alten Documents in die leztere Hälfte des drei¬ 
zehnten, oder in die ersten Jahre des vierzehnten Jahr= 
hunderts. Selbiges enthält aber nicht das Lehnrecht 
allein. Diesem sind nur die ersten dreißig Kapitel ge= 
widmet. Die übrigen sind andern Gewohnheiten und 
Rechten bestimt. Uebrigens pflichtet Hr. A. der oben= 
geführten Meinung des Hrn. Doct. Z. daß dieser Ko= 
der von den Dohnaer Schörpen verfast worden sei, kei= 
neswegs bei. Hr. A. hält selbigen für das älteste aller 
eristenten Sachsenrechte, älter als Spieael, Weichbild 
und Lehnrecht. Um diesem seinen Glauben alle die Fe= 
stigkeit zu erteilen, deren er bedarf, um nach dem Wun= 
sche und der Absicht des Hrn. A. in Wahrheit und Zuver= 
lässigkeit überzugehen, trägt selbiger aus vielen Fächern 
der Gelehrsamkeit so evidente Beweistühmer zusammen, 
daß man sich sehr verpflichtet fühlen mus, seinen Fleis 
und sein ausgezeichnetes Geschik zu bewundern. Es ist 
uns nicht möglich, hier dem Gange seiner Jdeen zu folgen; 
aber für Pflicht halten wir es, dem schäzbaren Manne un= 
sere vorzügliche Achtung zu erkennen zu geben, und ihn 
zu ditten, ähnliche Arbeiten fernerhin einigen seiner ge= 
schäftfreien Stunden zu weihen. 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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