Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

den Religions=Unterricht der Jugend betr. 
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geben, und eine einförmige Confirmations=Ordnung ein¬ 
zuführen, welche einem jeglichen Prediger zum Leitfa¬ 
den dienen kann. 
Damit die Kinder im Stand seyen, den Unterricht der 
Prediger zu fassen; so ist vor allen Dingen nöthig, daß 
solche fleißig zur Schule gehalten werden. Es haben sol¬ 
chemnach die Prediger einen vorzüglichen Theil ihrer 
Sorge auf die Beobachtung der Schulordnung 
zu 
wenden, damit die Kinder, sobald sie die Schuljahre er¬ 
reichet haben, solche besuchen, die Schulmeister aber dar¬ 
auf sehen, und in den Schullisten ben behörigen Be¬ 
dacht nehmen, daß keine muthwillige Versäumung ge¬ 
stattet werde. 
2. 
Mit dem zurückgelegten 12ten Jahr sollen sowohl Kna¬ 
ben als Mädchen zur Besuchung der Pfarre, das ist 
des Unterrichts, den ihnen der Prediger giebt, angehal¬ 
ten werden, ohne deswegen den Schulunterricht zu ver¬ 
lassen, zu diesem Ende soll jeder Prediger außer den ver¬ 
ordneten öftern Schulvisitationen zweimahl im Jahr, im 
Frühjahr um Ostern, und im Herbst gegen Michaelistag 
diejenige Kinder, welche um diese Zeit das 12te Jahr zu¬ 
rücklegen, oder zurückgelegt haben, nemlich um Ostern 
diejenige, welche vom 1. Jan. bis zum 1. Inlii, und auf 
Michaelistag diejenige, die vom 1. Julius bis zum letz¬ 
ten December gebohren sind, aus dem Taufprotocoll aus¬ 
zeichnen, auf einen von der Canzel anzuzeigenden Tag die 
Aeltern und Kinder durch die Kirchen-Aeltesten oder den 
Schulmeister vorbescheiden lassen, und in Beiseyn der 
Ael= 
— 
Max-Planck-Institut für 
Phlips ( Universtat 
Marburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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