den Religions=Unterricht der Jugend betr.
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geben, und eine einförmige Confirmations=Ordnung ein¬
zuführen, welche einem jeglichen Prediger zum Leitfa¬
den dienen kann.
Damit die Kinder im Stand seyen, den Unterricht der
Prediger zu fassen; so ist vor allen Dingen nöthig, daß
solche fleißig zur Schule gehalten werden. Es haben sol¬
chemnach die Prediger einen vorzüglichen Theil ihrer
Sorge auf die Beobachtung der Schulordnung
zu
wenden, damit die Kinder, sobald sie die Schuljahre er¬
reichet haben, solche besuchen, die Schulmeister aber dar¬
auf sehen, und in den Schullisten ben behörigen Be¬
dacht nehmen, daß keine muthwillige Versäumung ge¬
stattet werde.
2.
Mit dem zurückgelegten 12ten Jahr sollen sowohl Kna¬
ben als Mädchen zur Besuchung der Pfarre, das ist
des Unterrichts, den ihnen der Prediger giebt, angehal¬
ten werden, ohne deswegen den Schulunterricht zu ver¬
lassen, zu diesem Ende soll jeder Prediger außer den ver¬
ordneten öftern Schulvisitationen zweimahl im Jahr, im
Frühjahr um Ostern, und im Herbst gegen Michaelistag
diejenige Kinder, welche um diese Zeit das 12te Jahr zu¬
rücklegen, oder zurückgelegt haben, nemlich um Ostern
diejenige, welche vom 1. Jan. bis zum 1. Inlii, und auf
Michaelistag diejenige, die vom 1. Julius bis zum letz¬
ten December gebohren sind, aus dem Taufprotocoll aus¬
zeichnen, auf einen von der Canzel anzuzeigenden Tag die
Aeltern und Kinder durch die Kirchen-Aeltesten oder den
Schulmeister vorbescheiden lassen, und in Beiseyn der
Ael=
—
Max-Planck-Institut für
Phlips ( Universtat
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte