Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

III. Geschichte der neuesten Bewegungen 
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als competente Richter verfahren mögten. (Bei dieser 
Gelegenheit werden einige besondere Erinnerungen gegen 
das Erzbischöflich Mainzische Vicariat angebracht, und 
die Festsetzung einer summa appellabilis empfohlen). In 
Ansehung der 3ten Instanz, wäre es billig, daß der Pabst, 
den Concordaten gemäß, judices delegatos ernennen soll¬ 
te; allein diese müsten auch zur Annahme der päbstlichen 
Delegation gehalten seyn, und nicht solche unter allerlei 
Vorwand von sich ablehnen können. Die Errichtung ei¬ 
nes Provincialsynodalgerichts unter Erzbischöflichem Di¬ 
rectorio zur 3ten Instanz, wäre hingegen aus folgenden 
Ursachen unthunlich, denn 1) würde auch diese Instanz, 
so wie die 2te, eine Erzbischöfliche, 2) den Parteien, die 
den Römischen Hof für sich annehmlicher hielten, aller 
Recurs dahin abgeschnitten, 3) den Diöcesen größerer 
Aufwand verursacht, 4) die Einflechtung der bischöflichen 
Beisitzer in das erzbischöflliche Interesse leicht möglich, 
und 5) denen dabei mitinteressirten weltlichen, auch pro¬ 
testantischen Reichsständen, in Ansehung ihrer katholischen 
Unterthanen, zu nahe getreten werden rc. 
23) die Wegräumung der, bei den Seelsorgern, Stif¬ 
tern und Clöstern eingeschlichenen Misbräuche, besonders 
dererjenigen, die keinen Bezug auf die päbstlichen Vor¬ 
rechte hätten, sollte nicht bis zur Wiedereinsetzung der 
Bischöfe in ihre ursprüngliche Rechte verschoben werden; 
auch stünde die Abänderung, oder Aufhebung der Aschaf¬ 
fenburger Concordaten nicht einem National-Concilio, 
sondern dem Kaiser und versammleten Reiche zu, wo 
dann, als am gehörigen Ort, nach Abwägung der, den 
Bischöfen zurückgegebenen sechs Monate gegen die wie¬ 
der 
Vorlage 
Max-Planck-Institut für 
por 
Universitä 
Marburg 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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