III. Geschichte der neuesten Bewegungen
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als competente Richter verfahren mögten. (Bei dieser
Gelegenheit werden einige besondere Erinnerungen gegen
das Erzbischöflich Mainzische Vicariat angebracht, und
die Festsetzung einer summa appellabilis empfohlen). In
Ansehung der 3ten Instanz, wäre es billig, daß der Pabst,
den Concordaten gemäß, judices delegatos ernennen soll¬
te; allein diese müsten auch zur Annahme der päbstlichen
Delegation gehalten seyn, und nicht solche unter allerlei
Vorwand von sich ablehnen können. Die Errichtung ei¬
nes Provincialsynodalgerichts unter Erzbischöflichem Di¬
rectorio zur 3ten Instanz, wäre hingegen aus folgenden
Ursachen unthunlich, denn 1) würde auch diese Instanz,
so wie die 2te, eine Erzbischöfliche, 2) den Parteien, die
den Römischen Hof für sich annehmlicher hielten, aller
Recurs dahin abgeschnitten, 3) den Diöcesen größerer
Aufwand verursacht, 4) die Einflechtung der bischöflichen
Beisitzer in das erzbischöflliche Interesse leicht möglich,
und 5) denen dabei mitinteressirten weltlichen, auch pro¬
testantischen Reichsständen, in Ansehung ihrer katholischen
Unterthanen, zu nahe getreten werden rc.
23) die Wegräumung der, bei den Seelsorgern, Stif¬
tern und Clöstern eingeschlichenen Misbräuche, besonders
dererjenigen, die keinen Bezug auf die päbstlichen Vor¬
rechte hätten, sollte nicht bis zur Wiedereinsetzung der
Bischöfe in ihre ursprüngliche Rechte verschoben werden;
auch stünde die Abänderung, oder Aufhebung der Aschaf¬
fenburger Concordaten nicht einem National-Concilio,
sondern dem Kaiser und versammleten Reiche zu, wo
dann, als am gehörigen Ort, nach Abwägung der, den
Bischöfen zurückgegebenen sechs Monate gegen die wie¬
der
Vorlage
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Marburg
europäische Rechtsgeschichte