Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

154 XVI. Glaubens=Bekenntniß zweier von der Lutherisch. 
4. Wir glauben und bekräftigen, daß der oberste und 
allerheiligste Römische Bischof soll von allen Men¬ 
schen mit göttlicher Ehre geehret werden, und 
ihm alle mehr als Christo dem Herrn anbeten 
und grössere Ehre beweisen. 
5. Wir glauben und bekräftigen, daß Ihro Päbstliche 
Heiligkeit alle Menschen als dem allerheiligsten Va¬ 
ter allezeit in allen Dingen ohne allen Unterschied Ge¬ 
horsam leisten und sich allein nach seiner Ordnung 
richten sollen, und wer das nicht thun wollte, der soll 
ohne alle Gnade wie ein ungehorsamer Ketzer nicht al¬ 
lein verbrannt, sondern auch mit Leib und Seel 
in Abgrund der Höllen verdammt und geschicket 
werden. 
6. Wir glauben und bekennen, daß die heilige Schrift 
nicht vollkommentlich, sondern ein todter Buchsta¬ 
be sey, so lange bis sie der oberste Römische Bi¬ 
schof dem Volke einweihet und zuläßt: darin zu 
lesen solle auch gantz und gar nicht gelten. 
7. Wir glauben und bekräftigen, daß man soll die ver¬ 
storbenen Heiligen anrufen und ihre Bilder in Eh¬ 
ren halten, dieselben anbeten, zu ihnen die Wall¬ 
fahrten verrichten, sie kleiden, die Kertzen ihnen an¬ 
zünden, und das sey alles ein heilig und allein selig 
machendes Werk. 
"Wir glauben und bekennen, daß ein jeder Prie¬ 
„ster viel mehr sey, denn die Jungfrau Maria, 
„die Gebährerin Gottes, welche Christum einmal 
„gebohren und ihn nicht mehr gebähren wird. Denn 
„der Römische Priester nicht allein wenn er will, son¬ 
„dern 
— 
Volage. 
Max-Planck-Institut für 
Pos Untersts 
Marburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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