Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 1 (1781))

Recensionen. 
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Aber der Weltbürger, der Menschenfreund, und der 
erleuchtete Staatsmann wird nichts desto weniger die vor¬ 
geschlagene Verbesserung zu Stande zu bringen suchen. 
Was kann doch wohl dem Staate an einer Gelehrsam¬ 
keit gelegen seyn, die nur ein vorhandenes, aber nicht noth¬ 
wendiges Uebel nothwendig macht? Freylich, den Ju¬ 
risten wird diese Veräͤnderung nicht in den Kopf wollen: 
der gelehrte Pöbel, schreibt Rousseau, haͤngt zu sehr an 
seinen Vorurtheilen, als daß er durch meine vermeynt¬ 
liche Paradoxen nicht aufgebracht werden sollte. Aber 
H. S. beruft sich auf den ruhigen Ausspruch der Ver¬ 
nunft, und der ist auf seiner Seite. Denn es ist unge¬ 
reimt, zu behaupten, daß die Justizverfassung so beschaf¬ 
fen seyn müsse, daß nur recht viel Leute auf Kosten der 
uͤbrigen Unterthanen davon leben koͤnnen. 
Außerdem sieht ein jeder, daß durch Einfuͤhrung 
eines solchen Gesetzbuches des Recht nicht aufhöͤren wird 
eine Wissenschaft zu seyn; daß noch immer eine Art von 
bürgerlicher Rechtsgelehrsamkeit bleiben wird, die zwar 
nicht so weitläuftig und privativ (weil sie so ganz für 
jeden, der nicht Latein versteht, ein verschlossenes Buch 
ist), als die jetzige, dagegen aber gerade diejenige Rechts¬ 
gelehrsamkeit seyn wird, die für jeden Staat die einzige 
wahre und reelle bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit ist. 
Auch behalten die Universitaͤten eines solchen Staats zu 
ihrer Belustigung noch immer das deutsche Staatsrecht. 
Dieß wäre nun freylich das beste Mittel Gerechtigkeit 
ins Land zu bringen, aber der Verf. sah wohl voraus 
daß die meisten Staaten die große Kur entweder nicht 
würden anstellen wollen, oder auch, wegen der Abhängig¬ 
keit von Reichsgerichten und Juristenfakultäten, nicht 
würden 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschicht
	        
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