Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 1 (1781))

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Recensionen. 
Beweis zur Genüge vollführt sey oder nicht." 
Jm 
Jahr 1686 ward eine andere Prozeßordnung publicirt, 
und nicht lange darauf die Policeyordnung verbessert. 
Nach diesem kömmt die Geschichte der neuen Gesetze: da 
diese in allen preußis. Provinzen ziemlich gleich sind, so 
wollen wir uns dabey nicht weiter aufhalten. Den Be¬ 
schluß dieser vortrefflichen Abhandlung macht die Ge¬ 
schichte der Statuten der Stadt Magdeburg und der an¬ 
dern Municipalstädte, die Einrichtung der Regierung 
und der verschiedenen Instanzen. Die zweyte Abhand¬ 
lung betrifft nur die Policeyordnung. Der Verfasser hat 
mit dem weitläͤuftigsten und schwierigsten Kapitel, naͤm¬ 
lich den von Erbfällen, den Anfang gemacht. Er hat 
sich hierbey die Mühe gegeben, bey einem jeden wenig¬ 
stens ein Präjudicium anzufuͤhren, welches aber meines 
Erachtens wenigstens alsdann nicht nöͤthig war, wenn 
die Policeyordnung mit den gemeinen Rechten überein¬ 
stimmt. Jedoch die, welchen an dergleichen Din¬ 
gen etwas gelegen ist, werden sie mit Vergnuͤgen lesen, 
da sie H. D. so kurz als möglich gefaßt hat. Ueber¬ 
haupt laͤugne ich dem Prajudicienkram seinen Nutzen nicht 
ganz ab, besonders alsdann nicht, wenn die Präjudicien 
bey einem wirklichen streitigen Landesgesetze angeführt 
werden. 
Ich sehe aber keinen Nutzen davon, wenn 
man den statutarischen Rechten Präjudicia beygefüͤgt, die 
sich auf das gemeine Recht gründen. Denn wir haben 
zum Umglück so viele Observationen, Decisionen, Prä= 
judicien, und wie man sonst dergleichen Sachen nennen 
will, daß wir schon lange die Gesetze daruͤber vergessen 
haben, und es sieht aus, als wenn man sich mehr um 
Ausleger der Gesetze als um den Gesetzgeber beküͤmmert 
hätte; 
Volage: 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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