424
Recensionen.
Beweis zur Genüge vollführt sey oder nicht."
Jm
Jahr 1686 ward eine andere Prozeßordnung publicirt,
und nicht lange darauf die Policeyordnung verbessert.
Nach diesem kömmt die Geschichte der neuen Gesetze: da
diese in allen preußis. Provinzen ziemlich gleich sind, so
wollen wir uns dabey nicht weiter aufhalten. Den Be¬
schluß dieser vortrefflichen Abhandlung macht die Ge¬
schichte der Statuten der Stadt Magdeburg und der an¬
dern Municipalstädte, die Einrichtung der Regierung
und der verschiedenen Instanzen. Die zweyte Abhand¬
lung betrifft nur die Policeyordnung. Der Verfasser hat
mit dem weitläͤuftigsten und schwierigsten Kapitel, naͤm¬
lich den von Erbfällen, den Anfang gemacht. Er hat
sich hierbey die Mühe gegeben, bey einem jeden wenig¬
stens ein Präjudicium anzufuͤhren, welches aber meines
Erachtens wenigstens alsdann nicht nöͤthig war, wenn
die Policeyordnung mit den gemeinen Rechten überein¬
stimmt. Jedoch die, welchen an dergleichen Din¬
gen etwas gelegen ist, werden sie mit Vergnuͤgen lesen,
da sie H. D. so kurz als möglich gefaßt hat. Ueber¬
haupt laͤugne ich dem Prajudicienkram seinen Nutzen nicht
ganz ab, besonders alsdann nicht, wenn die Präjudicien
bey einem wirklichen streitigen Landesgesetze angeführt
werden.
Ich sehe aber keinen Nutzen davon, wenn
man den statutarischen Rechten Präjudicia beygefüͤgt, die
sich auf das gemeine Recht gründen. Denn wir haben
zum Umglück so viele Observationen, Decisionen, Prä=
judicien, und wie man sonst dergleichen Sachen nennen
will, daß wir schon lange die Gesetze daruͤber vergessen
haben, und es sieht aus, als wenn man sich mehr um
Ausleger der Gesetze als um den Gesetzgeber beküͤmmert
hätte;
Volage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte