III. Archiv Magdeburgscher Rechte. 423
1555 die erste Prozeßordnung publiciren, die aber von
geringer Wirkung war. Da die Schweden Magdeburg
inne hatten, fieng man an, etwas thaͤtiger zu Werke zu
gehen. Es erschien eine Kanzley und eine Gerichtsord¬
nung, von welcher der V. die Rubriken angezeigt hat.
Nach dem westphälischen Frieden legte der Administra¬
tor August Hand ans Werk. Er brachte eine Polizey¬
Kirchen= und Prozeßordnung zu Stande, die 1652 publi=
cirt wurde. Da das Erzstift ans Kurhaus Branden¬
burg kam, baten die Landstäͤnde, daß die von dem vo¬
rigen Regenten gemachten Ordnungen in Kirchen-Po¬
lizey=Prozeß= und andern Sachen durch die Regierung
revidirt, auf die gegenwaͤrtigen Zeiten eingerichtet und
publicirt werden moͤchten. Die Staͤnde hatten bey ih¬
ren Erinnerungen gegen die Prozeßordnung einige Be¬
merkungen hingeworfen, die man nicht nutzte, ob sie es
gleich gar sehr verdienen. Es waren folgende: „Jeder
Supplikant sollte der Imploration ein beglaubtes Doku¬
ment beylegen und den Grund seines Suchens dadurch
bescheinigen, widrigenfalls ihm die Supplic zurückgege¬
ben werden sollte. Derjenige, welcher betrüglich die
Wahrheit verschweige und bey Extrahirung einer Ver¬
ordnung die Regierung hintergehe, müsse mit der An¬
rüchtigkeit bestraft werden. Die Gute muͤsse jedesmal
emsig gepflogen und dazu keine Advokaten verstattet wer¬
den. Die Salvations- und Elisionsschriften sollten
gänzlich abgeschafft, und nach vollführtem Beweis und
Gegenbeweis sofort zum Abschiede oder Urthel submit¬
tirt werden, weil diese Schriften nur zur Verwirrung
und Verschleifung der Sache gereichten, der Richter
aber ohne solche Weitläuftigkeit finden müsse, ob der
Beweis
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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