Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

IX. Von Hexenmeistern. 
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T 
IX. 
Von Herenmeistern. 
Jm Jahre 1748 ward im Herzogthum Würzburg 
eine alte Frau verbrannt, die man der Zauberei 
überwiesen hatte. Ein auffallendes Phaͤnomen unsers 
Jahrhunderts! Sollte man es indessen wohl glauben, 
daß Völker, welche sich für ganz verbessert hielten, 
und das Joch des Aberglaubens abgeschüttelt, 
Völker, welche ihre Vernunft zu einem hohen Grade 
von Vollkommenheit gebracht zu haben glaubten, noch 
Hexereien annehmen, arme Frauen der Zauberei be¬ 
schuldigen, und sie verbrennen konnten, und daß 
dieses alles hundert Jahre nach der vorgegebnen Ver¬ 
besserung ihrer Vernunft geschahe. 
Im Jahre 1652 begegnete eine Bäuerinn aus 
dem kleinen Territorium von Genf, Michaline Chau¬ 
dron, als sie aus der Stadt ging, dem Teufel. 
Er kuͤßte sie, pflegte mit ihr der Liebe, und drüͤckte 
auf ihre Oberlippe und rechte Brust das Zeichen, 
welches er allen denen gab, die er füͤr seine Favoriten 
hielt. Dieses Siegel des Teufels war ein kleines 
Zeichen, welches die Haut unempfindlich machte. 
Der Teufel befahl der Michaline Chaudron zwei 
Die 
Mädchen zu beheren. Sie gehorchte püͤnktlich. 
Zau¬ 
Aeltern der Mädchen klagten sie gerichtlich der 
berei 
Vortage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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