Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

der verschiedenen Stände. 
481 
da seyn, es zu unterstützen. Wie haben die Menschen 
zuerst Freiheit und Eigenthum verloren; auch in den 
Ländern, wo kein Feind sie beraubte? Einige haben 
ihre Gerechtigkeiten versäͤumt, andere verkauft oder 
vergraben. Der eine that es aus Noth, der andere 
aus Faulheit; und nun müssen die Nachkommen das 
Unglück und die Fehler ihrer Vorfahren buͤßen. Um 
diesen auf die Nachwelt sich erstreckenden Folgen vor¬ 
zubeugen, muß der Staat nicht allein fuͤr das gegen¬ 
waͤrtige Geschlecht sorgen; er muß auch des zukuͤnfti¬ 
gen Vormund seyn. An den alten Gesetzen haben 
wir vortreffliche Muster der Vertheilung der Aecker 
und Güter, allein die neuen roͤmischen Gesetze wurden 
zu einer Zeit gesammelt, die eben so verderbt, und 
von Juristen, die eben so nachläßig als die unsrigen 
waren. Nach so manchen Verfügungen blieb doch 
noch immer etwas zu bessern uͤbrig, ehe man Nutzen 
sah. Nicht alle böse Folgen einer langen Verderb¬ 
niß hören sogleich auf, wenn man die Ursache hebt. 
Sie sind zur Gewohnheit, und dadurch zur andern 
Natur geworden. Die Trägheit, Härte, Unmuth 
und Faulheit, die Folgen der Sklaverei des Bauren, 
höͤrten nicht sogleich auf, nachdem man seine Umstaͤnde 
verbessert hatte; vielmehr mußte eine vollkommene 
Freiheit im Anfang ein größeres Uebel hervorbringen, 
nämlich dieses: daß er seine Freiheit mißbrauchte, 
und einen Stand verließ, der ihm schon so lange ver¬ 
haßt war. Er mußte daher noch dazu genöthigt 
werden, um ihn hernach lieb zu gewinnen, aber dies 
sollte nicht lange währen. Dieser Stand ist dem 
Menschen viel zu natürlich, als daß man glauben 
könnte, 
Magaz. d. Gesetzg. II. B. 
Hh 
Vorage: 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer