Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

gegen die Katholiken in London. 
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zu verfahren. Dem ohngeachtet schlichen sich nach 
dem Ryswikschen Frieden, da Jakobs Anhänger nach 
Abdankung der Truppen neuen Muth schöpften, wie= 
derum katholische Geistliche in Menge ein, weswegen 
die Verordnungen, daß sie zehn Meilen von London 
bleiben, und daß alle Katholiken, die daselbst nicht 
zu Hause gehörten, die Stadt raͤumen sollten, 1699 
erneuert wurden. Auch wurde den katholischen Ge¬ 
sandten angekündiget, daß sie die Geistlichen bei ih¬ 
ren Kapellen, welche Engläͤnder oder Irrlaͤnder wa¬ 
ren, fortschaffen sollten. Ferner wurden sie ersucht, 
keinen englischen Katholiken mehr zu gestatten, die 
Messe bei ihnen zu hören. Hieran hatte die Geist¬ 
lichkeit der Grafschaft Chester nicht genug. Sie gab 
eine Adresse, den Fortgang des Pabstthums noch mehr 
zu steuren, bei dem Parlament ein, welches 1700 
eine Akte verfaßte, worinn noch ein höherer Preis auf 
die Entdeckung eines Jesuiten gesetzet, und verordnet 
wurde, daß alle Priester und katholische Schulmeister 
eingezogen werden, und lebenslang gefangen sitzen soll¬ 
ten. Der härteste Satz in dieser Bill war der, daß 
kein Römisch-Katholischer, der nach dem 4. April 
1700 würde gebohren werden, weder Titel noch Gü¬ 
ter, noch Haͤuser, oder es sei sonst was es wolle, in 
England sollte erben können. Das schottische Par¬ 
lament bezeugte einen eben so uͤbertriebenen Eifer 
für die protestantische Religion, und setzte fest, daß 
die Kinder der Katholiken, die nicht im funfzehnten 
Jahre Protestanten seyn wuͤrden, weder Vater noch 
Mutter beerben sollten; jedoch sollten sie zu der Erb¬ 
schaft noch gelangen, wenn sie noch vor dem sechs 
und 
X 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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