Volltext: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

104 | Kommentar über Beccar. Werk. 
So viel ist ausgemacht, wenn zwei der recht¬ 
schaffensten Magistratspersonen des Koͤnigreichs einen 
Menschen anklagten, daß er sich mit dem Mufti ver= 
schworen habe, die Mitglieder des Staatsrathes, des 
Parlaments, der Rechenkammer, den Bischof und die 
ganze Sorbonne zu beschneiden; so würde diesen An¬ 
klägern es nichts helfen, wenn sie auch noch so oft 
schworen sollten, die Briefe des Mufti gesehn zu ha¬ 
ben. Man würde vielmehr glauben, daß ihr Verstand 
verschoben und verrückt worden sey. Man würde ih¬ 
Es 
rem Zeugniß keinen Glauben mehr beimessen. 
war also eben so seltsam und übertrieben zu glauben, 
daß der General der Jesuiten eine Armee in England 
auf die Beine bringe, als es unwahrscheinlich war, 
daß der Mufti den französischen Hof beschneiden sollte. 
Zum Unglück mußte man aber doch dem Titus Oates 
glauben, damit keine Narrheit so groß und auszeich¬ 
nend wäre, welche nicht in den Kopf eines Men¬ 
schen käme. 
Die englischen Gesetze halten diejenigen, die von 
einer Zusammenverschwoͤrung wissen, und sie nicht ent¬ 
Sie haben die Voraus¬ 
decken, nicht für schuldig. 
setzung gemacht, daß der Angeber eben so infam sei, 
als der Conspirant schuldig ist. Jn Frankreich werden 
diejenigen, die um eine Verschwörung wissen, und sie 
nicht anzeigen, mit dem Tode bestraft. Ludwig der 
Eilfte, gegen den man so oft Verschwoͤrungen machte, 
gab dieses fürchterliche Gesetz. Ludwig der Zwöͤlfte, 
und Heinrich der Vierte haͤtten sich dasselbe nicht ein¬ 
fallen lassen. 
Die¬ 
— 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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