innerhalb der Beweisfrist zwar rc. 261
chung der Artikel verflossen gewesen, Gering
damit ohne weiters abgewiesen, und er, da
der Kläger den Grund seiner Klage nicht be=
wiesen hätte, von derselben nun losgesprochen
werde.
§. 172.
Gering hatte freylich diesen Auftritt nicht
erwartet, sondern stund vielmehr in der festen
Meinung, daß, weil er mit seinen Sazstü¬
ken noch vor Ablauf des Termins eingekom=
men war, er sich an nichts versäumt haben
könne. Er betrachtete die Positionen über=
haupt als ein Beweismittel, und bezog sich in
dieser Absicht auf verschiedne teutsche Proceß=
ordnungen, wo sie in die Klasse derselben auf¬
genommen sind. a) Er glaubte also das ge¬
than zu haben, was ihm nach dem lezten Be=
schaid zuerkannt war. Und da er nun einmal
den Weeg der Positionen eingeschlagen hatte,
so mußte er doch wol die Antwort des Ponaten
abwarten, eh er wissen konnte, was er noch
zu beweisen hatte. Dies waren ohngefähr die
R 3
Grün=
a) S. die Kurmainzische Hofger. Ordn. Tit. 28.
§. 4. S. 131.
Joh. Andr. Hofmann teut= | |
sche Reichspraxis
1. Th. 15tes Hauptst. §.
420. p. 258.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte