Full text: Gemeinnüzige juristische Beobachtungen und Rechtsfälle (Bd. 2 (1777))

innerhalb der Beweisfrist zwar rc. 261 
chung der Artikel verflossen gewesen, Gering 
damit ohne weiters abgewiesen, und er, da 
der Kläger den Grund seiner Klage nicht be= 
wiesen hätte, von derselben nun losgesprochen 
werde. 
§. 172. 
Gering hatte freylich diesen Auftritt nicht 
erwartet, sondern stund vielmehr in der festen 
Meinung, daß, weil er mit seinen Sazstü¬ 
ken noch vor Ablauf des Termins eingekom= 
men war, er sich an nichts versäumt haben 
könne. Er betrachtete die Positionen über= 
haupt als ein Beweismittel, und bezog sich in 
dieser Absicht auf verschiedne teutsche Proceß= 
ordnungen, wo sie in die Klasse derselben auf¬ 
genommen sind. a) Er glaubte also das ge¬ 
than zu haben, was ihm nach dem lezten Be= 
schaid zuerkannt war. Und da er nun einmal 
den Weeg der Positionen eingeschlagen hatte, 
so mußte er doch wol die Antwort des Ponaten 
abwarten, eh er wissen konnte, was er noch 
zu beweisen hatte. Dies waren ohngefähr die 
R 3 
Grün= 
a) S. die Kurmainzische Hofger. Ordn. Tit. 28. 
§. 4. S. 131. 
Joh. Andr. Hofmann teut= | | 
sche Reichspraxis 
1. Th. 15tes Hauptst. §. 
420. p. 258. 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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