Full text: Sammlung der neuesten Merkwürdigkeiten welche in das deutsche sowohl allgemeine als besondere Staatsrecht einschlagen (Bd. 2 = St. 1-12 (1776))

* 
315 
Brandenburg das eigentliche Wort sprechen thäten. Entdecket hierbey= 
nebens die wahre Ursache, warum jene schon vorlängst bey dem Kaiser= 
lichen und des Reichs Cammergericht in submissis gelegene Fürther 
Strittsache Obristrichterlich nicht seye entlediget worden. Er beweiset 
sofort, daß die dießeitige Gerechtsame nicht allein auf die Einge¬ 
ständniß deren jenseitigen Beamten, sondern auch vorzüglich des Herrn 
Marggrafen selbsten beruhen thäten. Nicht minder thäte das Laudum 
Wilhelminum de anno 1460. allschon klares Ziel und Maaß geben, daß 
Brandenburg in den Fürther Jurisdictional-Possessions=Stand sich nicht im 
geringsten einmischen könnte. Wobey er die abermalig jenseitige Einbe= 
känntniß, daß Brandenburg die Laufenholzische Lehen, worauf anjezo 
das prächtige Fürther Geleits=Haus stehet, sine titulo besize, vollkom¬ 
men angenommen hat. Er widersprache so weiter nicht allein der 
post motus bellicos anerst aufgekommenen Brandenburgischen Hand¬ 
Angelöbniß, sondern auch der jenseits vorgebildeten Fürther Schutz, 
Gerechtigkeit. Wiederholte endlichen seinen schon mehrmahlen ge¬ 
machten bittlichen Antrag, daß die von ihme vorgeschlagene Gezeugen 
dermgleinst mögten abgehöret werden. Duplicæ Brandenburgica. 
Triplicæe Bambergenses. Quadruplicæ Onoldinæe. Vollkommene Berich¬ 
tigung des ab Seiten Onolzbach bis hieher angefochtenen Herzoglich= 
Braunschweigischen Commissorialis. Neuere Bambergische Anzeige 
derer von Brandenburg anerst & durante Commissione hujus Execu¬ 
tionis gewagten Attentaten. Onolzbachischer Gesandter will zu seiner 
eingebildeten Rettung einen neuen Nehenweg eröfnen, welchen aber 
der Bambergische Mandatarius in Zeiten verschlaget. Mit Wieder¬ 
holung seiner ehemaligen Bitte. Onolzbach gedenket die seinige vorige 
Gedanken durchzutreiben, welche aber Bamberg auf das neue ent= 
kräftet. Die fürtrefl. Herren Subdelegati bringen dem Brandenbur= 
gischen Herrn Anwaldt andere Begriffe bey, wo sonach er die die߬ 
falsige Güte quoad quaestionem an? einzugehen sich erkläret hat, welche 
der 
Uu2 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer