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Nun aber 3) von den mittleren Zeiten her zwar soviel beyge¬
bracht werden können, daß die damaligen Kaiser oder Könige in ganz
Teutschland größere Forste für sich gehabt, und zu Abhaltung unbe=
fugter Jäger mittelst besonders vorgeschriebener Strafen sogenannte
Königl. Bannforste angeordnet, dergleichen hernach häufig durch Be=
gnadigungen in reichsständische Hände gekommen sind; daraus jedoch,
daß auch ausser den königlichen Cammergüthern und Bannforsten die
Jagd überall den Königen als ein Regal zugestanden, und kein Besi=
tzer auf seinen Güthern selbst zu jagen die Freyheit gehabt habe, auf
keine Weise folget;
Vielmehr 4) von je her darinn der Haupt=Character der Teut=
schen Nation bestanden, daß alle freye Leute aus der Jagd und dem
Kriege ihre Hauptbeschäftigung gemacht, und nur den Bauern als
Leibeignen weder den Gebrauch der Waffen noch die Jagd gestattet:
Daher zugleich begreiflich wird, wie bis auf den heutigen Tag den
Bauern ordentlicher Weise keine Jagd in Teutschland zukömmt; da
hingegen davon, daß jemals einem freyen Besitzer seiner Güther die
Jagd auf denselben von wegen der höchsten Gewalt wäre streitig ge=
macht worden, sich keine Spuhren finden, sondern alle diejenigen,
die als Vorfahren unsers heutigen Adels in Teutschland anzusehen
sind, von ihrer ursprünglichen Freyheit her die Jagd=Gerechtigkeit
als einem jedem Ritterguthe anklebendes Guthsrecht beybehalten haben,
und dazu um so mehr berechtiget gewesen sind, je häufiger sowohl von
Königen als Landesfürsten dem Adel die feyerlichste Versicherungen,
denselben bey seinen hergebrachten Rechten und Freyheiten zu lassen,
ertheilet worden sind;
Daher dann 5) bey Uebertragungen adelicher Güther von einem
auf den andern es sehr oft geschehen, daß der Jagd, als eines von
selbsten sich verstandenen Zugehöres eines Guthes, nicht einmal na=
mentlich gedacht worden; wie dieses alles, mit ausführlichen Bewei=
II. Bandes 1. Stück.
sen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte