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Schluß der Schrift:
An Ihrs Römisch=Kayserl. auch in Germanien
und zu Jerusalem Königl. Majestät allerunterthänigste
pflichtmaͤßig vermuͤßigte Criminal-Anzeige und Bitte, wie
darinn. In Sachen des Freyherrn Samuel Friedrich von
Gültlingen, des Herzogthums Würtemberg Erbkämmerer,
wider die Reichsritterschaft in Schwaben Orts am Kocher
und Konsorten, Landfriedebruch, Mord und Raub auf
dem Wildenhof, betreffend. Mit Anlagen von Num. 1.
bis 28. incl. Exhibirt bey höchstpreisl. Kayserl. Reichs=
hofrath den 3. Decemb. 1773.
§. 55.
Joch genug von dieser fürchterlichen Geschichte, welcher man
nur noch beyfuͤgen muß: daß ausser denen in Mutter¬
leibe verungluͤckten Kindern, 6. Menschen, theils waͤh¬
rend diesem Blutbade auf dem Platz todt geblieben, theils kurz
darauf, an ihren Wunden, verstorben sind, und daß der Werth
desjenigen, was dem Frhrn. von Guͤltlingen, dabey geraubt, zerschla¬
gen und verdorben worden ist, wie er solches in einer bey dem Kay¬
serl. und Reichs Kammergericht uͤbergebenen Designatione Spoliorum,
nach dem allergeringsten Anschlage, angegeben hat, um solche all¬
stündlich beschwören zu kennen, sich über 7000. fl. belaufe.
II., Bandes VI. Stück.
§. 56.
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Max-Planck-Institut für
DF
europäische Rechtsgeschichte