194
*
tung ohnentbehrliche Urkunden und Acten extradiret werden moͤg¬
ten, so wolle man bey Einer löblichen K. K. bestellten Oester=
reichischen Hof=Canzley dahin in Freundschaft angetragen ha=
ben, der V. O. Regierung oder einer andern zur Administra=
tion des ehemaligen Jesuiter=Collegii zu Costanz, wo jene Pa=
piere bis anhero aufbehalten worden, angeordneten Stelle die
alsbaldige Weisung zugehen zu laßen, damit die wechselseitige
Ausantwortung der erstgedachten Acten und Urkunden gegen die
eingezogene Revenuen ohnverweilt bewuͤrket werden könne.
3) Rescribatur der Reichs=Ritterschaft Bezirks Hegeu ex officio,
Nachdeme Kaiserliche Majestät die allergnädigste Weisung an
die Behöͤrde wuͤrklich schon ergehen lassen, daß die zu dem Rit¬
ter=Guth Linz gehörige Urkunden und Acten ihr, der R. R.
ausgehandiget werden sollen, so bald die zu dem Costanzer Stu¬
dien=Fundo durch allerhöchst=Ihro nachdrücklichen Entschlies=
sung gewidmete von 2. Jahren her rückständige Einkünfte dahin
richtig gestellet, und wegen der künftigen Verwaltung dieses
Guths mit der V. O. Regierung das behörige Einverständniß ge=
troffen seyn würde, als habe sich R. R. hienach zu achten und
zu deßen genauer Befolgung das mit der V. O. Regierung hier=
unter nöthige Benehmen ohne weitern Verzug zu veranlassen.
So viel aber die zu Linz bestehende activa betreffen, wollten
hiermit Kaiserl. Majest. den Particular-Debenten die alte Resten
à 763. fl. 41. kr. so, wie der Kirche die Helfte ihrer Schuld
mit 1063. fl. sammt rückständigen Zinsen in allerhöchsten Gna=
den nachgelaßen, auch von sämmtlichen diesen Capitalien die
Zinsen durchaus auf 4. pro Centum herabgesetzet haben; wo so=
dann aus denen, was übrig bleiben möchte, sowohl als von den
Zinsen deren von ihrer Bezirks=Cassa selbst an das ehemalige
Col¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte