Full text: Sammlung der neuesten Merkwürdigkeiten welche in das deutsche sowohl allgemeine als besondere Staatsrecht einschlagen (Bd. 2 = St. 1-12 (1776))

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1mo) Communicentur sextuplicae parti Imperanti ad notitiam, que 
facto inrotulentur Acta. 
2d0) Jhro Kaiserl. Majest. fänden zu Abschneidung aller weiteren 
bishero von beyden Theilen zum Nachtheil unschuldiger dritter 
ausgeübter und den Ruhestand stöhrender Thathandlungen Dero 
provisorische Verordnung dahin zu erlassen der Nothdurft, daß 
salvo jure partis utriusque quocunque bis zum Austrag der Sache 
in Bestrafung deren in lite befangenen Delictorum minorum, so sich 
impetrantischer in Hartwangen und Sauldorf gesessenen Angehö= 
rigen zu Schulden kommen lassen, die praventio dergestalt statt 
haben solle, daß derjenige Theil, so den andern per Citationem 
sive realem sive verbalem praæeveniret, das Delictum allein abzu¬ 
handeln und der prævenirte Theil sich dabey keines Eingriffes, 
am wenigsten aber einer weitern Bestrafung anzumassen ha= 
be, imübrigen pars impetrans zwar das provisorium vom 11. 
Dec. 1764. noch ferner und bis zum Austrag der Sache zu befol= 
gen, impetratischer Theil aber auch schuldig seyn solle, denen von 
impetrantischen Gottes=Haus um die Durchführung ergehenden 
Requisitionen in denen Fällen ohnweigerlich statt zu geben, wor= 
innen dasselbige, nach obigen provisorischen Regulativ, die Praven- 
tion erlanget. Jhro Kaiserl. Majest. versähen sich hierunter von 
beyden Theilen die genaue Beobachtung dieser Provisional-Ver= 
ordnung um so gewisser, als im widrigen Allerhöchst=Dieselbe ge= 
gen den ungehorsamen Theil zu nöthiger Herstellung des Ruhe= 
standes mit unausbleibenden executorischen Mitteln vorgehen 
werden. 
3tio) Wird das impetrantische Gottes=Haus, in Betreff des Rauch= 
Geldes und des Lumpen=Handels, ad separatum angewiesen. 
Dum. 
U. Bandes II. Stück. 
Max-Planck-Institut für 
uropäische Rechtsgeschichte
	        
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