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1mo) Communicentur sextuplicae parti Imperanti ad notitiam, que
facto inrotulentur Acta.
2d0) Jhro Kaiserl. Majest. fänden zu Abschneidung aller weiteren
bishero von beyden Theilen zum Nachtheil unschuldiger dritter
ausgeübter und den Ruhestand stöhrender Thathandlungen Dero
provisorische Verordnung dahin zu erlassen der Nothdurft, daß
salvo jure partis utriusque quocunque bis zum Austrag der Sache
in Bestrafung deren in lite befangenen Delictorum minorum, so sich
impetrantischer in Hartwangen und Sauldorf gesessenen Angehö=
rigen zu Schulden kommen lassen, die praventio dergestalt statt
haben solle, daß derjenige Theil, so den andern per Citationem
sive realem sive verbalem praæeveniret, das Delictum allein abzu¬
handeln und der prævenirte Theil sich dabey keines Eingriffes,
am wenigsten aber einer weitern Bestrafung anzumassen ha=
be, imübrigen pars impetrans zwar das provisorium vom 11.
Dec. 1764. noch ferner und bis zum Austrag der Sache zu befol=
gen, impetratischer Theil aber auch schuldig seyn solle, denen von
impetrantischen Gottes=Haus um die Durchführung ergehenden
Requisitionen in denen Fällen ohnweigerlich statt zu geben, wor=
innen dasselbige, nach obigen provisorischen Regulativ, die Praven-
tion erlanget. Jhro Kaiserl. Majest. versähen sich hierunter von
beyden Theilen die genaue Beobachtung dieser Provisional-Ver=
ordnung um so gewisser, als im widrigen Allerhöchst=Dieselbe ge=
gen den ungehorsamen Theil zu nöthiger Herstellung des Ruhe=
standes mit unausbleibenden executorischen Mitteln vorgehen
werden.
3tio) Wird das impetrantische Gottes=Haus, in Betreff des Rauch=
Geldes und des Lumpen=Handels, ad separatum angewiesen.
Dum.
U. Bandes II. Stück.
Max-Planck-Institut für
uropäische Rechtsgeschichte