Volltext : Selecta iuris publici novissima / Supplementum (Suppl. Th. 1 (1769))

Hauses  Hessen=Darmstatt  und  dem  rc.  315
keine  Beschwehrlichkeit  zugezogen  werden,  denen -
  Unterthanen  aber  staͤrkere  Sicherheit  angedeyhen -
  mögen.
§.  94.
Wann  man  auf  das  allerweiteste  hinausgehen -
  will;  So  kan  der  Anfang  solchen  Schutzwesens -
  jedoch  ohnmoͤglich  ehender  entstanden
seyn,  als  zu  Zeiten  weiland  Herrn  Landgraf
Ludovici  Senioris;  So  viel  besagen  wenigstens
nicht  nur  die  gegentheils  allegirte  Schutzbriefe
sub  N.XV.  bis  XVIII.,  sondern  auch  die  adversan- -
 -
  dasjenige  vor  wahr  gehalten  werden,
was  ex  adverso  hieraus  ganz  ohngegrüͤndet
§.  XI  behauptet  werden  wollen;  Dahingegen
aber  erweisen  die  in  der  Solmischen  Probation -
  coram  Commissario  Vinariensi,  Doct.
Schwartzkopf  aus  Frankfurth,  Anno  1555.
producirt=sub  Lit.  X.  &  Y.  fol.  82.  dann
Num.  28.  &  29  fol  149.  seqq.  des  Rotuli -
  in  extenso  befindliche  Documenta  klarlich, -
  daß  Herr  Graf  Philipps  zu  Solms  der
unwahren  Deposition  des  alten  Hessen  und
Thiel  Volpen  entgegen  sich  derer  Freyensehner
in  substrato  gegen  Fulda  wuͤrklich  durch  guͤtliche -
  Intercession  angenommen-  mithin  auch
dießmal  seine  Landesobrigkeitliche  Schutzgerechtigkeit -
  beobachtet  habe;  Welches  dann  aus
denen  beygedruckten  Anlagen  sub  Numeris
XXVIII.  XXIX.  XXX.  &  XXXI.  zur  satten
Genüͤge  erhellet.
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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