Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1852 (1852))

280 Ueber die Versetzung in Anklagestand 
erkennen, sondern nur zu beurtheilen, ob das dem Ange¬ 
schuldigten zur Last gelegte Vergehen solcher Art ist, daß 
es die Einleitung eines Criminalprocesses rechtfertiget, und 
ob die Anklage hinreichend von Beweisen unterstützt wird." 
Ausdrücklich wird ihnen vorgestellt, daß sie blos deßhalb 
berufen wurden, weil man nicht leichtsinnig einen Bürger 
im Gefängnisse halten wolle6 
Die unbedingte Ab¬ 
lehnung der Anklage durch die Geschwornen hat auch die 
augenblickliche Freilassung des Angelagten zur Folge; die 
angenommene Anklage übernimmt der öffentliche An¬ 
kläger aus den Händen der Geschwornen, um den Ange¬ 
klagten im Namen des Gesetzes zu verfolgen 61) 
Im Wesentlichen finden wir dasselbe System im Code 
des délits et des peines vom 3. Brumaire IV wieder; 
nur daß hier die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eine 
lebendigere ist; diese ist es auch, die die (noch immer vom 
Untersuchungsrichter abgefaßte) Anklageschrift der Geschwor¬ 
ner vorträgt (art. 238). Die Competenztheilung zwi¬ 
schen dem Directeur du Juré und der Jury selbst ist schär¬ 
fer dargelegt. Letztere hat so wenig der rechtliche Natur der 
in der Anklage angegebenen Handlung zu beurtheilen 
(art. 241), als es jenem zusteht, zu erwägen: ob der An¬ 
geschuldigte hinreichend verdächtiget sey (art. 242). Die 
Anklagejury versammelt sich an jeder Decadi (also monat- 
lich dreimal), - 
die Urtheilsjury den 15. jedes Monats. 
Ehe jedoch dieser die Sache anheimgestellt wird, prüft der 
Commissaire du pouvoir executif am Departementstribu¬ 
nal die vorausgegangenen Acte als Organ des Gesetzes, 
und nur wenn in dieser keine Formfehler sich zeigten, über¬ 
giebt er die Sache innerhalb 24 Stunden dem Accusateur 
public, der sie in der Schwurgerichtssitzung vorbringen 
muß (art. 330 und 331). 
60) Ebendas. p. 567 und 568. 
61) Rapport de M. Duport, Buchez et Boux, VIII. 252, 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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