Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1849 (1849))

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XXIII. 
Gesetzgeberische Thätigkeit im Großherzogthum Hessen 
in Bezug 
auf Strafrecht und Strafverfahren 
seit dem März des Jahres 1848. 
Darlegung von Herrn Advokat Bopp 
in Darmstadt. 
Jeder, welcher sich für die Strafrechtswissenschaft und 
deren Einwirkung auf das Leben interessirt, wirft seit den 
Märztagen einen Rückblick auf die Zustände vor dieser Zeit 
und die Entwickelungen seit diesem so denkwürdigen Zeit¬ 
punkt. Nichts wäre, in Betracht der Tendenzen dieses 
Archivs, wünschenswerther, als wenn — da Deutschland 
noch nicht aufgehört hat aus einzelnen Staaten zu be= 
stehen, nur die Hoffnung hat, daß diese durch einen 
Bundesstaat enger verknüpft werden — unsere Zeitschrift 
in den Stand gesetzt würde, Berichte zu liefern, welche sich 
zur Aufgabe machten, einen solchen Rückblick zu gewähren 
und darzulegen, welche Ergebnisse die Entwickelungen der 
neuesten Zeit gebracht haben. 
Gegenwärtiger Beitrag soll mein Scherflein seyn. 
§. 1. 
Einleitung. 
Als im Jahr 1816 die jetzige 
Provinz Rheinhessen 
Bestandtheil des Großherzogthum | 
Rheinhessen wurde| | 
Tt 2 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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