Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1849 (1849))

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IV. 
Das Denunciationsunwesen 
neueren deutschen Gesetzgebungen. 
Von 
He p p. 
§. 1. 
Sollten wir, wie es den Anschein hat, eine volks¬ 
thümliche Strafjustiz gewinnen, so muß aus den bis¬ 
herigen Gesetzen, und wären sie vom jüngsten Datum, 
Alles verschwinden, was das Volksbewußtseyn verletzt, vor 
allen Dingen aber solche Bestimmungen, die, wenn sie 
vermöge der öffentlichen Ausübung der Strafrechts¬ 
pflege in weiteren Kreisen sich verbreiten, die schlichte 
Volksmoral zu verderben drohen. Denn wenn gleich un¬ 
sere in deutscher Sprache abgefaßten Strafgesetzgebungen 
und Strafproceßordnungen nach der Absicht des Gesetz= 
gebers nicht blos, oder auch nur ausschließlich, Jn= 
structionen für den Richter, sondern zugleich, namentlich 
vom Standpunkte des Abschreckungsprincipes, Volks= 
bücher seyn sollen, so haben sie doch bisher (und man 
darf sagen, Gottlob) diesen Zweck nicht erfüllt, und daher 
ist dem Volke noch Vieles darin unbekannt geblieben, aus 
welchem es eine grundschlechte Moral schöpfen, und sich 
zum Nachtheil der öffentlichen Sitte aneignen könnte. Zu 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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