614 Uebet die Untersuchung und Entscheidung rc.
die jugendlichen Uebertreter selbst ohne Strafe zu entlassen,
wenn die Eltern oder Meister für gutes Betragen des Ueber=
treters Sicherheit leisten. Das englische Gesetz vom 22.
Juli 1847 ist nun auf diese Vorschläge gebaut, und verord=
net, in Erwägung daß eine schnellere Aburtheilung jugendli=
cher Uebertreter nothwendig ist und die Uebel der oft langen
Untersuchungshaft beseitigt werden müssen, daß jeder noch
nicht 14 Jahr alte Uebertreter, der vor zwei oder mehr
Richtern gesteht oder überwiesen wird, einfachen Diebstahl
oder ein mit Strafe des Diebstahls bedrohtes Vergehen
verübt zu haben, von diesen Richtern zu Gefängniß bis 3
Monaten mit oder ohne harte Arbeit, oder Geldstrafe bis
3 Pfund, oder gar körperlicher Züchtigung verurtheilt we= | |
den soll; daß auch diesen Richtern die Befugniß zu ertheilen
ist, daß sie, wenn sie es für zweckmäßig halten, daß der
Uebertreter nicht gestraft werde, den Angeschuldigten ohne
Strafe entlassen, sobald gehörige Sicherheit wegen künfti=
gen guten Betragens geleistet wird. Das Gesetz enthält
noch mehrere, nur auf englische Verhältnisse sich beziehende
Vorschriften über das Verfahren.
Literarische Anzeige.
In unserm Verlage ist so eben erschienen und duch
alle Buchhandlungen zu erhalten:
Wippermann, Dr. E., Steht die Grafschaft Waldeck
unter Hessischer Lehnsherrlichkeit? Eine staatsrechtliche
Deduction. gr. 8. geh. 15 Sgr.
C. A. Schwetschke und Sohn.
Halle, Gebauersche Buchdrückerei.
53.0 L 18.0 1 48.0
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9Alob 31.05
0 51
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taatsbibliothek
Archiv
des
Criminalrechts
Neue Folge.
Herausgegeben
den Professoren
J. F. H. Abegg
F. C. Th. Hepp
in Breslau,
in Tübingen,
I. M. F. Birnbaum C. I. A. Mittermaie:
in Gießen,
in Heidelberg,
A. W. Heffter
C. G. v. Wächter
in Tübingen
H. A. Zachariä
in Göttingen
Beilage=Heft zu 1847.
Enthaltend das Register zum Neuen Archiv Bd. XIII. XIV.
und zum Archiv, Neue Folge Jahrgang 1834 bis 1845.
Ha l le,
bei C. A. Schwetschke und Gohn.
1847.
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