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täflicher Güter eintreten könne; b) ob sie die Landtafelfähigkeit ¬
als Witwe auch beybehalte, und c) ob sie solche
bey ihrer Wiederverehelichung mit einem nicht landtafelfähigen ¬
Besitzer verliere? haben Seine Majestät zu beschließen ¬
geruhet: daß in dem ersten und zweyten Falle
die Gattinn oder Witwe eines landtafelfähigen Besitzers
allerdings landtäfliche Güter besitzen könne, so wie in
dem dritten Falle einer solchen an einen nicht habilitirten
Besitzer sich wieder verehelichenden Witwe der lebenslängliche ¬
Genuß der bey ihrer ersten Verehelichung mit einem
landtafelfähigen Manne erworbenen landtaͤflichen Guͤter
gestattet wird.
Wenn man diese verschiedenen theils an das Böhmische,
theils an das Mährisch=Schlesische, theils an das Galizische
Gubernium erlassenen Hofdecrete zusammenhält, so ergeben sich
daraus folgende Resultate:
a) Nur derjenige kann landtäfliche Güter besitzen, der
zum Lande habilitiret, das ist, mit dem Incolate versehen ist.
Mit dem Incolate versehen sind aber die, welche zum Herrnoder ¬
Ritterstande gehören. Gelangt jemand zum Besitze eines
landtäflichen Gutes, und ist er dem Landrechte ohnhin als ein
Habilitirter bekannt, so bedarf er keines weiteren Ausweises;
sonst muß er sich über die Habilitirung insbesondere ausweisen.
b) In Böhmen jedoch ist auch der in den zur Landtafel ¬
privilegirten Städten eingeborne Bürgerstand fähig, landtäfliche ¬
Güter zu besitzen, und jeder, der in einer zur Landtafel =
privilegirten Stadt das Bürgerrecht erlanget hat, der letztere ¬
aber nur, wenn er eine besondere Concession des Landesfürsten ¬
bewirket hat. Die eingebornen Bürger haben sich mit
dem Zeugnisse des Magistrates einer zur Landtafel privilegirten ¬
Stadt, die neu aufgenommenen mit der landesfürstlichen
Concession auszuweisen. Jn Mähren und Schlesien gibt es ke ne