Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1846 (1846))

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täflicher  Güter  eintreten  könne;  b)  ob  sie  die  Landtafelfähigkeit ¬
  als  Witwe  auch  beybehalte,  und  c)  ob  sie  solche
bey  ihrer  Wiederverehelichung  mit  einem  nicht  landtafelfähigen ¬
  Besitzer  verliere?  haben  Seine  Majestät  zu  beschließen ¬
  geruhet:  daß  in  dem  ersten  und  zweyten  Falle
die  Gattinn  oder  Witwe  eines  landtafelfähigen  Besitzers
allerdings  landtäfliche  Güter  besitzen  könne,  so  wie  in
dem  dritten  Falle  einer  solchen  an  einen  nicht  habilitirten
Besitzer  sich  wieder  verehelichenden  Witwe  der  lebenslängliche ¬
  Genuß  der  bey  ihrer  ersten  Verehelichung  mit  einem
landtafelfähigen  Manne  erworbenen  landtaͤflichen  Guͤter
gestattet  wird.
Wenn  man  diese  verschiedenen  theils  an  das  Böhmische,
theils  an  das  Mährisch=Schlesische,  theils  an  das  Galizische
Gubernium  erlassenen  Hofdecrete  zusammenhält,  so  ergeben  sich
daraus  folgende  Resultate:
a)  Nur  derjenige  kann  landtäfliche  Güter  besitzen,  der
zum  Lande  habilitiret,  das  ist,  mit  dem  Incolate  versehen  ist.
Mit  dem  Incolate  versehen  sind  aber  die,  welche  zum  Herrnoder ¬
  Ritterstande  gehören.  Gelangt  jemand  zum  Besitze  eines
landtäflichen  Gutes,  und  ist  er  dem  Landrechte  ohnhin  als  ein
Habilitirter  bekannt,  so  bedarf  er  keines  weiteren  Ausweises;
sonst  muß  er  sich  über  die  Habilitirung  insbesondere  ausweisen.
b)  In  Böhmen  jedoch  ist  auch  der  in  den  zur  Landtafel ¬
  privilegirten  Städten  eingeborne  Bürgerstand  fähig,  landtäfliche ¬
  Güter  zu  besitzen,  und  jeder,  der  in  einer  zur  Landtafel =
  privilegirten  Stadt  das  Bürgerrecht  erlanget  hat,  der  letztere ¬
  aber  nur,  wenn  er  eine  besondere  Concession  des  Landesfürsten ¬
  bewirket  hat.  Die  eingebornen  Bürger  haben  sich  mit
dem  Zeugnisse  des  Magistrates  einer  zur  Landtafel  privilegirten ¬
  Stadt,  die  neu  aufgenommenen  mit  der  landesfürstlichen
Concession  auszuweisen.  Jn  Mähren  und  Schlesien  gibt  es  ke  ne
            
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