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Neunzehnter Titel.
Betrug und Untreue 163)
§. 448. „Wer zum Nachtheil der Rechte eines Andern, -
es mag dabei ein Nachtheil beabsichtigt seyn oder nicht,
Jemanden arglistigerweise in einen Irrthum versetzt und
dadurch in Schaden bringt, begeht einen Betrug.
„zum Nachtheil der Rechte eines Andern" „Schaden -
bringt"; das ist idem per idem. Wahrscheinlich
sollen jedoch die erstern Worte den Inhalt des dolus „arg.
listigerweise" bezeichnen. Aber die jetzige Fassung ist mit
dieser Annahme nicht zu vereinigen.
Der Verf. ist der Ueberzeugung, daß Praktiker und
Theoretiker ohne Unterschied ihres Glaubensbekenntnisses in
Betreff der Grenzen des criminell strafbaren Betrugs darin
mit ihm übereinstimmen werden, daß diese Definition völlig
ungenügend ist und durch dieselbe in das Gebiet des Betrugs -
selbst diejenigen Verletzungen gezogen werden, welche
sogar die Civilgesetze für nur unbedeutend und geringmation -
— auf Arbeitshaus erkannt werden. Gewöhnlich versicherten -
diese Leute —
mit einigem Scheine der Wahrheit
daß sie kein Unrecht begangen zu haben glaubten und in jener
Vereinigung mit dem Ehebrecher nichts weiter als einen Vergleich -
über eine erlittene Beschädigung und Kränkung, deren
Anzeige ja lediglich von ihnen abgehangen, erblickt -
hätten. Es kann allerdings gefragt werden, ob nicht
und in wieweit bei Androhung von Denunciationen wegen Vergehen, -
die nur auf Antrag untersucht werden (z. B. geringfügige -
Körperverletzungen), letzterer Umstand einige Berücksichtigung -
verdiene.
165) Untreue ist kein juristischer Begriff.
Das gemeine Leben
versteht unter Untreue eine Menge der verschiedenartigsten Handlungen, -
ja selbst Gesinnungen.
Wie können letztere unter
das Strafgesetz fallen?
ohnehin überflüssig
§. 454
ist daher zu streichen.
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Vorage
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zu Berlin
euror