Metadaten : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

100  Zweites  Buch.  Das  geltende  deutsche  Patentrecht.
Hinsichtlich  der  Gewährung  von  derartigen  Angen ¬
  haben  nun  folgende  Grundsätze  teils  sich  heraustri ¬

gebildet,  teils  ihren  Anhalt  unmittelbar  im  Gesetze.
1.  Die  Einsicht  in  die  Beschreibungen,  Zeichnungen,
Modelle  und  Probestücke  (Unterlagen),  auf  Grund  deren
die  Erteilung  der  Patente  erfolgt  ist,  ist  jedermann  zu
gewähren.
2.  Eine  Ausnahme  hiervon  machen  nur  diejenigen
Unterlagen,  auf  Grund  deren  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung ¬
  für  die  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte
r
beantragtes  Patent  erteilt  ist  (§  19  Abs.  3).
Von  den  zu  2  gedachten  Unterlagen  werden
3.
niemals  Abschriften  oder  Auszüge  gewährt  (KV.  §  29,
Satz  „soweit  u.  s.  w.“).
4.  Von  den  zu  i  gedachten  Unterlagen  werden
stets  Abschriften  und  Auszüge  gegen  Kostenerstattung
gewährt.
5.  In  die  vom  Patentamt  erstatteten  Gutachten  wird
weder  Einsicht  noch  werden  von  ihnen  Abschriften
gewährt.  Man  geht  dabei  von  der  Erwägung  aus,  daß
die  Verfügung  über  den  Inhalt  der  Gutachten  derjenigen
Behörde  zusteht,  auf  deren  Ansuchen  das  Gutachten
gewährt  ist  (ZPO.  §  299,  StrPO.  §  147  Abs.  3).
6.  Von  den  Anmeldeakten,  welche  nicht  zur  Patenterteilung -
  geführt  haben,  werden  Abschriften  und  Aus
züge  an  andere  Personen  nur  mit  Genehmigung  des
Anmelders  gewährt.“
7.  Von  Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeakten,  inhalts
deren  es  nicht  zur  gänzlichen  oder  teilweisen  Nichtig
erklärung  oder  Zurücknahme  des  erteilten  Patents  gekommen ¬
  ist,  werden  Abschriften  und  Auszüge  nur  mit
Genehmigung  einer  der  Parteien  gewährt.
8.  Im  übrigen  werden  von  den  bei  der  Abteilung
beruhenden  Patenterteilungsakten  Abschriften  und  Auszüge ¬
  an  jedermann  gegen  Kostenerstattung  erteilt,  und
*)  Bl.  X,  357,  BA.  2.  7.  04.  —  Keine  Ausnahme  hiervon  macht
der  Fall  im  Bl.  XI,  140,  BA.  14.  9.  04.
            
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