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Die Todesstraf |
gerichtlichen Jrrthum wieder gut zu machen. Aller die=
ser Gründe ungeachtet wurde in dem 1839 ergangenen
Gesetzbuche die Todesstrafe aufgenommen). Die näme
liche Erscheinung, daß alle Versuche, die Aufhebung der
Todesstrafe zu bewirken, diese Strafart dennoch in
den neuesten Gesetzgebungen Nordamerika's beibehalten
aber immer mehr auf die schwersten Verbrechen einge=
schränkt wird, zeigt sich auch in allen Staaten Nordame=
rika's. Jm Staate Tennessee wurde im Jahre 1838 das
Gesetz gegeben, daß da, wo die Jury in ihrem Ausspruche,
daß der des Mordes Angeklagte schuldig sey, das Daseyn
von Milderungsgründen beifügt, das Gericht statt Todes¬
strafe lebenslängliche Einsperrung erkennen soll.
Im
Staate Neujersey machte ein Gesetz von 1838 drei Grade
von Mord. Der erste soll in der mit Vorbedacht gefaß=
ten mörderischen Absicht verübten Tödtung bestehen, und
nur diese soll Todesstrafe nach sich ziehen.
Auch bei der Berathung des Strafgesetzbuchs in den
Generalstaaten von den Niederlanden 1840 fehlte es
nicht an Stimmen), welche die Aufhebung der Todesstrafe
verlangten; schon in der Commission wurden diese Ansich=
ten geäußert; einige Mitglieder sprachen dem Staate das
Recht ab, diese Strafe zu drohen, andere bezweifelten die
Nothwendigkeit der Todesstrafe; allein die überwiegende
Mehrzahl der Mitglieder erklärte sich für die Beibehaltung
dieser Strafe, weil der jetzige Zustand der bürgerlichen
Gesellschaft ihre Nothwendigkeit rechtfertige, und keine
andere Strafe sie ersetzen könne.
Es ist begreiflich, daß auch in den deutschen Stände=
versammlungen bei Gelegenheit der Berathung der Straf=
4) S. voriges Heft des Archivs S. 591.
5) Voorduin Geschiedeniss en beginselen der nederland¬
sche Wetboeken. Utrecht. XI. deel, pag. 43. u. p. 98.
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