Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1841 (1841))

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Die Todesstraf | 
gerichtlichen Jrrthum wieder gut zu machen. Aller die= 
ser Gründe ungeachtet wurde in dem 1839 ergangenen 
Gesetzbuche die Todesstrafe aufgenommen). Die näme 
liche Erscheinung, daß alle Versuche, die Aufhebung der 
Todesstrafe zu bewirken, diese Strafart dennoch in 
den neuesten Gesetzgebungen Nordamerika's beibehalten 
aber immer mehr auf die schwersten Verbrechen einge= 
schränkt wird, zeigt sich auch in allen Staaten Nordame= 
rika's. Jm Staate Tennessee wurde im Jahre 1838 das 
Gesetz gegeben, daß da, wo die Jury in ihrem Ausspruche, 
daß der des Mordes Angeklagte schuldig sey, das Daseyn 
von Milderungsgründen beifügt, das Gericht statt Todes¬ 
strafe lebenslängliche Einsperrung erkennen soll. 
Im 
Staate Neujersey machte ein Gesetz von 1838 drei Grade 
von Mord. Der erste soll in der mit Vorbedacht gefaß= 
ten mörderischen Absicht verübten Tödtung bestehen, und 
nur diese soll Todesstrafe nach sich ziehen. 
Auch bei der Berathung des Strafgesetzbuchs in den 
Generalstaaten von den Niederlanden 1840 fehlte es 
nicht an Stimmen), welche die Aufhebung der Todesstrafe 
verlangten; schon in der Commission wurden diese Ansich= 
ten geäußert; einige Mitglieder sprachen dem Staate das 
Recht ab, diese Strafe zu drohen, andere bezweifelten die 
Nothwendigkeit der Todesstrafe; allein die überwiegende 
Mehrzahl der Mitglieder erklärte sich für die Beibehaltung 
dieser Strafe, weil der jetzige Zustand der bürgerlichen 
Gesellschaft ihre Nothwendigkeit rechtfertige, und keine 
andere Strafe sie ersetzen könne. 
Es ist begreiflich, daß auch in den deutschen Stände= 
versammlungen bei Gelegenheit der Berathung der Straf= 
4) S. voriges Heft des Archivs S. 591. 
5) Voorduin Geschiedeniss en beginselen der nederland¬ 
sche Wetboeken. Utrecht. XI. deel, pag. 43. u. p. 98. 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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