Beiträge zur zweckmäßigsten Einrichtung
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so ist diese Sonderung überflüssig; wirken dabei aber Ge¬
schworene mit, so fragt es sich, inwieweit sie bei diesen
drei verschiedenen Operationen mitzuwirken haben. Unbe¬
stritten gebührt ihnen nicht die Abmessung der Strafe
zu C, wogegen ihnen die Feststellung der Handlungen
des Angeklagten durch Beweis zu A unzweifelhaft aus¬
schließlich und ohne Mitwirkung der Richter zusteht.
Die zahllosen Zweifel über die Grenze zwischen der
Thätigkeit der Geschworenen und derjenigen der Richter
betreffen alle den Punkt zu B, die Entscheidung der Frage:
ob das Strafgesetz durch die gegen den Ange¬
klagten erwiesenen Handlungen verletzt ist?
Auf den ersten Blick scheint es freilich am zweckmäßigsten,
die Geschworenen nur zu fragen, „welche Handlungen¬
gegen den Angeklagten erwiesen sind?" und dem Richter
welcher der Gesetze am besten kundig ist, die Beant¬
wortung der Frage, „ob die erwiesenen Handlungen das
Strafgesetz verletzen," zu überlassen. Man hätte dann ein
festes Princip, nach welchem alle Zweifel zu entscheiden
wären.
Dies Princip ist jedoch dem Geiste des Schwurgerichts
geradezu entgegen. Sollten die Geschworenen wirklich nur
die Beweisfrage entscheiden, so hätten alle diejenigen Recht,
welche behaupten, die Zuziehung der Geschworenen sei
eine unnütze, Zeit und Kosten verschwendende Zugabe.
Zur Entscheidung der Beweisfrage gehört nur Scharfsinn
und Erfahrung. Man kann nicht behaupten, daß hierin
die Richter den Laien nachstehen, und daß die Laien zur
Entscheidung der Beweisfrage geeigneter seien als die
Richter.
Wesen und Zweck des Schwurgerichts können nicht
besser geschildert werden, als mit des ehrwürdigen Justus
Möser Worten, die nicht oft genug wiederholt werden
können:
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