Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1854 (1854))

Beiträge zur zweckmäßigsten Einrichtung 
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so ist diese Sonderung überflüssig; wirken dabei aber Ge¬ 
schworene mit, so fragt es sich, inwieweit sie bei diesen 
drei verschiedenen Operationen mitzuwirken haben. Unbe¬ 
stritten gebührt ihnen nicht die Abmessung der Strafe 
zu C, wogegen ihnen die Feststellung der Handlungen 
des Angeklagten durch Beweis zu A unzweifelhaft aus¬ 
schließlich und ohne Mitwirkung der Richter zusteht. 
Die zahllosen Zweifel über die Grenze zwischen der 
Thätigkeit der Geschworenen und derjenigen der Richter 
betreffen alle den Punkt zu B, die Entscheidung der Frage: 
ob das Strafgesetz durch die gegen den Ange¬ 
klagten erwiesenen Handlungen verletzt ist? 
Auf den ersten Blick scheint es freilich am zweckmäßigsten, 
die Geschworenen nur zu fragen, „welche Handlungen¬ 
gegen den Angeklagten erwiesen sind?" und dem Richter 
welcher der Gesetze am besten kundig ist, die Beant¬ 
wortung der Frage, „ob die erwiesenen Handlungen das 
Strafgesetz verletzen," zu überlassen. Man hätte dann ein 
festes Princip, nach welchem alle Zweifel zu entscheiden 
wären. 
Dies Princip ist jedoch dem Geiste des Schwurgerichts 
geradezu entgegen. Sollten die Geschworenen wirklich nur 
die Beweisfrage entscheiden, so hätten alle diejenigen Recht, 
welche behaupten, die Zuziehung der Geschworenen sei 
eine unnütze, Zeit und Kosten verschwendende Zugabe. 
Zur Entscheidung der Beweisfrage gehört nur Scharfsinn 
und Erfahrung. Man kann nicht behaupten, daß hierin 
die Richter den Laien nachstehen, und daß die Laien zur 
Entscheidung der Beweisfrage geeigneter seien als die 
Richter. 
Wesen und Zweck des Schwurgerichts können nicht 
besser geschildert werden, als mit des ehrwürdigen Justus 
Möser Worten, die nicht oft genug wiederholt werden 
können: 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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