Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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Von Bestrafung der Verbrechen | 
XVIII. 
Von den Verbrechen, welche nur auf Antrag 
des Verletzten verfolgt und bestraft werden 
sollen. 
Von 
H. A. Zachariä. 
Viel wichtiger als die, in der neuern Wissenschaft so viel= 
fach besprochene und doch logisch nicht durchführbare, auch 
praktisch irrelevante und für eine neue Gesetzgebung nicht 
zu empfehlende, Unterscheidung zwischen öffentlichen 
und Privatverbrechen ist der Unterschied zwischen den 
Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf 
Antrag des Verletzten verfolgt und bestraft 
werden sollen und denjenigen, welche auch ohne diese 
Voraussetzung von Staats wegen zu verfolgen und zu be= 
strafen sind. Die gemeinrechtliche Theorie hat sich bis 
jetzt mit dieser Frage fast gar nicht, oder nur ganz abge¬ 
rissen bei einzelnen Verbrechen beschäftigt, und auch die 
neuere Gesetzgebung scheint den sich dabei aufdringenden, 
zum Theil nicht ganz ohne Schwierigkeiten zu lösenden, 
Problemen nicht die erforderliche Sorgfalt gewidmet, zum 
Theil bei manchen Bestimmungen zu sehr generalisirt zu 
haben. Auch sind bei Anwendung der neuen Gesetzgebun= 
gen schon erhebliche Zweifel entstanden, und die Richter 
wissen nicht recht, wie sie diese oder jene Frage entscheiden 
sollen, wobei man sich dann auch wohl wieder mit einer, 
Vodage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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