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Von Bestrafung der Verbrechen |
XVIII.
Von den Verbrechen, welche nur auf Antrag
des Verletzten verfolgt und bestraft werden
sollen.
Von
H. A. Zachariä.
Viel wichtiger als die, in der neuern Wissenschaft so viel=
fach besprochene und doch logisch nicht durchführbare, auch
praktisch irrelevante und für eine neue Gesetzgebung nicht
zu empfehlende, Unterscheidung zwischen öffentlichen
und Privatverbrechen ist der Unterschied zwischen den
Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf
Antrag des Verletzten verfolgt und bestraft
werden sollen und denjenigen, welche auch ohne diese
Voraussetzung von Staats wegen zu verfolgen und zu be=
strafen sind. Die gemeinrechtliche Theorie hat sich bis
jetzt mit dieser Frage fast gar nicht, oder nur ganz abge¬
rissen bei einzelnen Verbrechen beschäftigt, und auch die
neuere Gesetzgebung scheint den sich dabei aufdringenden,
zum Theil nicht ganz ohne Schwierigkeiten zu lösenden,
Problemen nicht die erforderliche Sorgfalt gewidmet, zum
Theil bei manchen Bestimmungen zu sehr generalisirt zu
haben. Auch sind bei Anwendung der neuen Gesetzgebun=
gen schon erhebliche Zweifel entstanden, und die Richter
wissen nicht recht, wie sie diese oder jene Frage entscheiden
sollen, wobei man sich dann auch wohl wieder mit einer,
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