Ueber die Strafbarkeit des Duells
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Das neue Gesetzbuch beobachtete nun völliges Still=
schweigen über das Duell, spricht aber Tit. II. Sect. 1.
art. 7. in der allgemeinsten Fassung den Grundsatz aus:
daß „außer den art. 3-6. bezeichneten Fällen (einer gesetz=
lich gebotenen oder von der zuständigen Obrigkeit gebotenen
oder in rechtmäßiger Nothwehr begangenen Tödtung)
jede freiwillige Tödtung eines Menschen, mit welchen
Waffen oder Instrumenten, oder durch welche Mittel sie
verübt worden seyn möge, den nachfolgenden Bestimmun=
gen gemäß, je nach der besondern Beschaffenheit des Ver=
brechens, bestraft werden soll." Der art. 18. erklärt die
Bestimmungen der art. 1—6. über unfreiwillige, gesetz¬
liche und rechtmäßige Tödtung auch auf Verwundungen an=
wendbar, nun bestimmen sodann die Strafen der übrigen
freiwilligen Verwundungen art. 20—27, ebenfalls ohne
des Duells zu erwähnen. Es dürfte schwer seyn, in dieser
Fassung des Gesetzbuchs von 1791 die Intention nachzu¬
weisen, daß die unter jene Ausnahme nicht fallende in
einem Duell vorgekommene Tödtung oder Verwundung
straflos seyn soll. Alles, was aus dem Stillschweigen des
Gesetzbuchs und aus der am Ende desselben ausgesproche=
nen Abrogation der älteren Strafgesetze zu entnehmen ist,
besteht vielmehr darin: daß das Duell nicht mehr als ein
besonders verpöntes öffentliches Verbrechen (Attentat
contre la chose publique) behandelt werden wollte.
Von dem die Nationalversammlung beherrschenden Geiste,
der Gleichheit, der Bekämpfung alter Vorrechte und Vor=
urtheile, läßt sich am wenigsten erwarten, daß sie solche
Nachsicht, bis zu der in keiner andern Gesetzgebung statuir=
ten Straflosigkeit, einer Klasse von Handlungen gegenüber
beabsichtiget habe, welche hauptsächlich in den Sitten und
Vorzügen der höheren Stände ihre Entschuldigung suchten.
Wie jenes Stillschweigen gemeint war, geht vielmehr
daraus hervor, daß schon früher ein von Laujuinais
Vorag
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