Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

298 
Ueber den neuesten Zustand 
hängt *), theils bei den Bestimmungen über Zurechnung 
den Kreis der Gründe, welche von Zurechnung befreien, 
nicht zu eng oder zu weit zu ziehen. Nicht weniger be¬ 
darf der Richter bei Anwendung der Strafgesetze auf ein= 
zelne Fälle der Benutzung der Forschungen der Naturwissen¬ 
schaften. Ohne die Kenntniß der in dem Reiche derselben ge= 
lieferten Erfahrungen ist er oft nicht im Stande, zweckmäßig 
die Handlungen zur Ausmittelung des Thatbestandes zu 
veranstalten *), oder jene Verhältnisse zu beachten, welche 
als leicht eintretende Möglichkeiten, die eine Erscheinung auf 
eine andere als verbrecherische Weise erklären *), berück¬ 
sichtigt werden müssen, oder den Sinn, in welchem der 
Gesetzgeber einen gewissen Ausdruck braucht*) oder der 
Sachverständige sich eines solchen bediente, richtig zu ver= 
stehen'), oder geeignete Fragen an die Sachverständigen 
zu stellen oder die von ihnen gelieferten Gutachten gehörig 
zu prüfen. 
Betrachtet man die in früherer Zeit selbst noch im 
vorigen Jahrhunderte gefällten Strafurtheile, welche auf 
Gutachten der Sachverständigen gebauet waren, so schau= 
dert man über die Gräuel, welche unter dem Namen der 
Justiz von Richtern verübt wurden, welche im guten 
Glauben handelten und entweder in Fällen, in welchen 
3) z. B. bei dem Gebrauche der Ausdrücke: Wahnfinn, Manie, 
Verrücktheit. 
4) Z. B. wenn er nicht die Erfahrungen in Bezug auf die Aus¬ 
mittelung der Gifte kennt und daher auch nicht weiß, mit wel¬ 
cher Vorsicht zu Werke gegangen werden muß. 
5) Z. B. bei dem Verbrechen der Brandstiftung, wo die neuen 
gewisser ein= 
Forschungen der Physik über die Selbstentzündung 
ander nahe gebrachter Stoffe z. B. in Fabriken das Ergeb¬ 
niß liefern, daß oft kein Verbrechen vorhanden ist, wo man 
nach den gewöhnlichen Ansichten ein solches annimmt. 
6) Z. B. in Bezug auf die Tödtlichkeit der Wunden. 
7) Z. B. bei dem Ausdruck: Lebensfähigkeit. 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
euro
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer