Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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der gerichtlichen Medicin. 
19) De Uitoefening der geregtelijke Geneeskunde in 
Nederland hare Gebreken, middelen tot herstel 
derzelve door van den Broecke, Medic. doctor 
en van den Broecke, advocat. Utrecht 1845. 
20) Manuel de la cour d'assises dans les questions 
d'empoisonnement à l'usage des magistrats, des 
advocats, des experts, ou recueil des principes 
de toxicologie par Darsé. Paris 1845. 
21) Quistioni medico - legali intorno alle diverse 
specie di follie opera di L. Ferrarese. Napoli 
1844. 
Die Criminalrechtswissenschaft ist vielfach zum großen 
Theile von der Ausmittelung faktischer Verhältnisse abhän¬ 
gig, durch deren Daseyn der Thatbestand einzelner Ver= 
brechen bedingt ist, oder von welchen die Annahme der 
Zurechnung der Verbrechen abhängt. Vorzüglich sind es 
die gerichtliche Medicin und die Naturwissenschaften über= 
haupt, deren Fortschritte den größten Einfluß auf das 
Strafrecht haben. Je mehr die Gesetzgebung ihre Auf= 
gabe würdigt, daß nur gerechte Strafen angewendet wer= 
den, desto mehr muß der Gesetzgeber bei der Bestimmung 
strafbarer Handlungen im Gesetzbuche die Natur dieser 
Handlungen beachten, um theils bei der Bezeichnung der 
Verbrechen *) nicht etwa Merkmale zu fordern, die nicht 
zum Verbrechen gehören, oder wo die unrichtige Wahl von 
Ausdrücken den Richter leicht irre führt *), theils um 
gehörige Unterscheidungen und Abstufungen aufzustellen, 
von deren Beachtung die gerechte Strafanwendung ab¬ 
1) 3. B. bei der Aufstellung der Begriffe von Abtreibung der 
Leibesfrucht bemerkt man leicht, daß manche Gesetzgeber keine 
klare Vorstellung von der Natur der Abortivmittel haben. 
2) Z. B. bei dem Verbrechen des Kindesmords. Noch schlimmer zeigt 
sich dies bei dem Gebrauch der Ausdrücke: Krankheit, 
lebensgefährliche Verletzung. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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