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der gerichtlichen Medicin.
19) De Uitoefening der geregtelijke Geneeskunde in
Nederland hare Gebreken, middelen tot herstel
derzelve door van den Broecke, Medic. doctor
en van den Broecke, advocat. Utrecht 1845.
20) Manuel de la cour d'assises dans les questions
d'empoisonnement à l'usage des magistrats, des
advocats, des experts, ou recueil des principes
de toxicologie par Darsé. Paris 1845.
21) Quistioni medico - legali intorno alle diverse
specie di follie opera di L. Ferrarese. Napoli
1844.
Die Criminalrechtswissenschaft ist vielfach zum großen
Theile von der Ausmittelung faktischer Verhältnisse abhän¬
gig, durch deren Daseyn der Thatbestand einzelner Ver=
brechen bedingt ist, oder von welchen die Annahme der
Zurechnung der Verbrechen abhängt. Vorzüglich sind es
die gerichtliche Medicin und die Naturwissenschaften über=
haupt, deren Fortschritte den größten Einfluß auf das
Strafrecht haben. Je mehr die Gesetzgebung ihre Auf=
gabe würdigt, daß nur gerechte Strafen angewendet wer=
den, desto mehr muß der Gesetzgeber bei der Bestimmung
strafbarer Handlungen im Gesetzbuche die Natur dieser
Handlungen beachten, um theils bei der Bezeichnung der
Verbrechen *) nicht etwa Merkmale zu fordern, die nicht
zum Verbrechen gehören, oder wo die unrichtige Wahl von
Ausdrücken den Richter leicht irre führt *), theils um
gehörige Unterscheidungen und Abstufungen aufzustellen,
von deren Beachtung die gerechte Strafanwendung ab¬
1) 3. B. bei der Aufstellung der Begriffe von Abtreibung der
Leibesfrucht bemerkt man leicht, daß manche Gesetzgeber keine
klare Vorstellung von der Natur der Abortivmittel haben.
2) Z. B. bei dem Verbrechen des Kindesmords. Noch schlimmer zeigt
sich dies bei dem Gebrauch der Ausdrücke: Krankheit,
lebensgefährliche Verletzung.
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