Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

292 Ueber den Entwurf eines Strafgesetzbuchs 
auch ausdrücklich, daß nur in den besonders be¬ 
stimmten Fällen die culpa zu strafen sey, womit 
natürlich die polizeiliche Strafbarkeit der an sich gefähr¬ 
lichen oder verbotenen Handlung, welche von dem Ein¬ 
tritt eines gewissen Erfolgs ganz unabhängig ist, nicht 
verwechselt werden darf. Eine solche, die Gränzen der 
bürgerlichen Strafbarkeit betreffende Bestimmung mußte 
der Entwurf nothwendig in sich aufnehmen und zwar 
s. m. vielleicht in folgender Weise: 
Wegen Verbrechens aus Fahrlässigkeit ist derjenige 
zu strafen, welcher den rechtswidrigen Erfolg sei¬ 
ner Handlung oder Unterlassung mit Wahrschein¬ 
lichkeit voraussehen konnte, jedoch nur in den im 
zweiten Theil besonders bestimmten Fällen. 
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3) Der Schlußsatz des §. 52. besagt: Durch einen 
Irrthum in der Person des Verletzten oder in den Be¬ 
weggründen wird der Vorsatz nicht ausgeschlossen. 
Hierin scheint eine Verwechselung dessen, was in das 
Kapitel der Zurechnung gehört, mit dem Begriff und 
den Merkmalen des Vorsatzes zu liegen. Daß der vor¬ 
handen gewesene Vorsatz durch solchen Irrthum nicht 
ausgeschlossen werde, versteht sich doch wohl ganz 
von selbst, und nur um die Frage kann es sich han¬ 
deln, ob die Zurechnung des vorsätzlich verübten 
Verbrechens dadurch bedingt sey, daß der Handelnde 
sich nicht im Objecte der verbrecherischen Thätigkeit oder 
in den Beweggründen geirrt habe? Dagegen finden 
sich im Abschnitt von der Zurechnung und zwar im 
§. 82. zwei Bestimmungen, welche sich auf ein wesent= 
liches Merkmal des verbrecherischen Vorsatzes 
selbst beziehen und daher hier im dritten Abschnitt 
ihren Platz hätten finden müssen. Denn es ist offen¬ 
bar, daß ein verbrecherischer Vorsatz überhaupt nicht 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
uror
	        
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