Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

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des deutschen Strafrechts. 
Lebens seiner Ehefrau, mit der eigenen Tochter in Blut¬ 
schande lebte. Die Aburtheilung dieses Falls erfolgte, der 
gesetzlichen Vorschrift gemäß, erst „nach stattlichen gehab= 
tem guten rhat", und die endliche Strafe des Vaters be¬ 
stand darin, daß derselbe nicht blos enthauptet, sondern 
daß noch überdies „sein cörper mit dem feür verbrent 
wurde. Dieser Zusatz zu der regelmäßigen Strafe ist nun 
in doppelter Beziehung merkwürdig"). Einmal um des¬ 
willen, weil wir durch ihn wenigstens einen Anhaltpunkt 
zur Beantwortung unserer soeben aufgeworfenen Frage er¬ 
halten; außerdem aber auch noch aus dem Grunde, weil 
wir hieraus ersehen, mit welcher Freiheit die damaligen 
„rechtverstendigen" zu verfahren pflegten. Nach unseren 
heutigen Ansichten gilt es als feststehender Grundsatz, daß 
überall, wo der Gesetzgeber die Strafe eines Verbrechens 
unbestimmt gelassen hat, wenigstens die sonst von demsel¬ 
ben gebilligten Strafarten nicht verlassen werden dürfen, 
sondern gerade von diesen immer die eine oder die andere 
gewählt werden muß "). Allein ganz anders finden wir 
es hier. Das Verbrennen der Leiche des Hingerichteten ist 
eine Art der Strafschärfung, welche weder in der Bam= 
bergensis noch in der Carolina vorkommt: dessen ungeach¬ 
tet haben die Gerichte des sechzehnten Jahrhunderts keinen 
90) Wollte man ein Gewicht darauf legen, daß hier neben dem 
Inceste auch ein Ehebruch begangen worden ist, so würde der 
Fall noch ein neues Interesse bekommen. Es würde derselbe 
dann zugleich einen Beitrag für die Art und Weise liefern, 
wie man bei dem Vorhandenseyn einer Verbrechensconcurrenz 
zu verfahren pflegte. Ja es ließe sich für die Beurtheilung 
einer solchen Verbrechensconcurrenz vielleicht selbst der in Not. 85. 
abgedruckte Fall benutzen. 
91) E. Henke Criminalistische Versuche. Berlin 1807. S. 72. 
S. Jordan über die Auslegung der Strafgesetze. Landshut 
1818. S. 98. 126. Feuerbach Lehrb. d. peinl. R. §. 142. 
Martin Lehrb. d. Criminalr. §. 60. Not. 3. Bauer Lehrb. 
d. Strafr. §. 149. Henke Handb. d. Criminalr. 1. S. 589. 
Heffter Lehrb. d. Criminalr. §. 162. Marezoll Criminalr. 
S. 125. 
Vortage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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