Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1845 (1845))

Das Geständniß eines Mitschuldigen 
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habe, war nicht ausgeschlossen; auffallen mußte es sogar, 
daß sie geständlich am Tage nach der That morgens früh 
allein wieder nach dem Mordfleck gegangen ist. 
So lag denn in der Sache eine solche Perplexität, 
wie sie bereits im Eingang der gegenwärtigen Abhandlung 
dargelegt worden ist. Jnculpat Simeon war dessen nicht 
überführt, wessen ihn die Mitinculpatin beschuldigte; die 
Kraft ihres eigenen Geständnisses, obgleich es einen für 
sie selbst präjudicirlichen Zusammenhang enthält, jedoch 
verflochten mit den Beschuldigungen gegen einen angeblichen 
Theilnehmer, mußte durch den Widerspruch des letztern und 
durch dessen Gegenbezüchtigung allerdings geschwacht wer= 
den. Es konnte nun hinsichts ihrer als materiell gewiß 
angenommen werden, daß eigentlich der leugnende Incul¬ 
vat die That begangen und sie dabei nur Hülfe geleistet 
habe; hierüber war wenigstens ein Schleier von Ungewi߬ 
heit verbreitet. Was also endlich als juristisches Resultat 
der Untersuchung annehmen? Nur dasjenige, worüber die 
beiderseitigen Aussagen zusammenstimmten, und außerdem 
was durch sonstige Beweise selbst in künstlicher Art, aber 
unanfechtbar dargethan war. 
Es war erwiesen, daß unter den Coinculpaten ein 
Mordanschlag gegen den Verstorbenen Statt gefunden 
hat, vermöge dessen die Coinculpatin ihren Mann nach dem 
Abendessen nach einem näher bezeichneten Fleck zu bringen 
versprach, Coinculpat aber den nachher aufgefundenen 
Knüttel zugerichtet und bestimmt nach dem angezeigten 
Platz zu kommen versprochen hat. 
Es war erwiesen durch beiderseitiges Eingeständ¬ 
niß, daß die Zinnschen Eheleute gegen 6½ Uhr Abends 
am 19. October in der mehrerwähnten Richtung fortge¬ 
gangen sind. Ferner, daß sich auch der Coinculpat am 
selbigen Abend in gleicher Richtung aus seinem Hause fort= 
begeben und eine Zeitlang in einem Weinberge bei dem 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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