Full text: Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1853 (1853))

Die strafrechtliche und disciplinarische 
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wenn man nicht mehr die damaligen Zustände und Per¬ 
sönlichkeiten mit all' ihren Motiven und Richtungen sich 
vor Augen zu stellen vermag. Der nächste Erfolg dieses 
Gegenstrebens war, daß durch eine K. Verordnung vom 
6. April 1848 §. 3. sowohl jenes Gesetz, als auch die 
gleichzeitige Verordnung, betr. das bei Pensionirung der 
Beamten zu beobachtende Verfahren in Beziehung auf 
den Richterstand, außer Kraft gesetzt wurden. Hinsichtlich 
der nicht-richterlichen Beamten trat durch die thatsächliche 
Beseitigung des Staatsrathes eine Lücke in der Kette der 
disciplinarischen Institutionen ein, welche deren Wirksamkeit 
besonders in höheren Dienstkategorien beinahe gänzlich 
lähmte. Den ersten Schritt zu einer neuen Ordnung 
thaten zwei Königliche Verordnungen vom 10. und 11. 
Juli 1849 über das Disciplinarverfahren gegen richter¬ 
liche und nicht-richterliche Beamte. Diesen aber folgten, 
nach mehrmals abgebrochenen Verhandlungen der Kammern, 
die nunmehr in voller Uebung bestehenden 2 Gesetze, deren 
eines, die Dienstvergehen der Richter und die unfrei¬ 
willige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder 
in den Ruhestand betreffend, vom 7. Mai 1851 (G. S. 
218 folg.), das andere die Dienstvergehen der nicht¬ 
richterlichen Beamten betreffend, am 21. Juli 1852 (Ges. 
465—488) erlassen ist. Wir werden weiterhin das erstere 
mit a bezeichnen, das letztere mit b. 
Von anderen deutschen Staaten haben wir seit 1833 
noch zu berücksichtigen: 
1) bei dem Königreiche Sachsen das Gesetz, die 
Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 
1835, bestehend aus 52 Paragraphen. 
2) Bei dem Königreiche Hannover das Landes¬ 
verfassungsgesetz vom 6. August 1840 nebst den durch 
das Gesetz vom 5. Sept. 1848 verkündigten Abänderungen, 
Kapitel VII, §. 150—160. 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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