Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1842 (1842))

246  Ueber  Benutzung  d.  ständ.  Verhandlungen
§.  5
Von  der  Verwendung  der  in  den  ständischen
Schriften  enthaltenen  Auslegungswittel
insbesondere.
Steht  auf  diese  Weise  fest,  daß  für  alle  Arten  von
Gesetzen  auch  außerhalb  der  Worte  liegende  Erklärungsmittel -
  gebraucht  werden  dürfen,  so  läßt  sich  nun  ohne  Störung -
  durch  allgemeine  Fragen  untersuchen,  ob  und  in  wie
weit  in  repräsentativen  Staaten  die  in  den  amtlichen -
  Schriften  der  Stände  enthaltenen  Erklärungen, -
  Beschlüsse  und  Aussagen  passende -
  Auslegungsmittel  für  die  von  Regierung  und  Volksvertretern -
  gemeinschaftlich  zu  Stande  gekommenen  Gesetze -
  sind?
Die  Bejahung  dieser  Frage  hat  vom  ersten  Augenblicke -
  an,  in  welchem  ständische  Verhandlungen  zu  Gesetzesauslegungen -
  gebraucht  werden  konnten,  in  Deutschland -
  nicht  den  mindesten  Zweifel  erlitten.  Es  wurde  von
Gelehrten,  Geschäftsmännern  und  Ständemitgliedern  als
etwas  sich  ganz  von  selbst  Verstehendes  betrachtet.  Zeuge
dessen  sind  eine  große  Menge  von  Schriften  aus  allen
Theilen  der  Rechtswissenschaft,  in  welchen  neue  Gesetze
und  Systeme  von  Gesetzen  erläutert  werden,  unzählige
Aeußerungen  in  den  ständischen  Verhandlungen  selbst.
Die  von  Wächter  zuerst  vorgenommene  Formulirung
der  Regeln  überraschte  nicht  wegen  der  Neuheit  des  Grundgedankens -
  an  sich,  sondern  als  der  unvermuthet  geordnete
wissenschaftliche  Ausdruck  eines  bisher  nur  nach  dem  Gefühle -
  und  fast  unbewußt  angewendeten  Verfahrens.  Man
war  verwundert  zu  erfahren,  daß  „man  schon  bisher
Prosa  gesprochen  habe."
Allerdings  beweist  diese  allgemeine -
  Annahme  noch  nichts  für  die  Wahrheit.  Es  giebt
auch  sehr  verbreitete  Jrrthümer,  welche  erst  eine  späte
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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