246 Ueber Benutzung d. ständ. Verhandlungen
§. 5
Von der Verwendung der in den ständischen
Schriften enthaltenen Auslegungswittel
insbesondere.
Steht auf diese Weise fest, daß für alle Arten von
Gesetzen auch außerhalb der Worte liegende Erklärungsmittel -
gebraucht werden dürfen, so läßt sich nun ohne Störung -
durch allgemeine Fragen untersuchen, ob und in wie
weit in repräsentativen Staaten die in den amtlichen -
Schriften der Stände enthaltenen Erklärungen, -
Beschlüsse und Aussagen passende -
Auslegungsmittel für die von Regierung und Volksvertretern -
gemeinschaftlich zu Stande gekommenen Gesetze -
sind?
Die Bejahung dieser Frage hat vom ersten Augenblicke -
an, in welchem ständische Verhandlungen zu Gesetzesauslegungen -
gebraucht werden konnten, in Deutschland -
nicht den mindesten Zweifel erlitten. Es wurde von
Gelehrten, Geschäftsmännern und Ständemitgliedern als
etwas sich ganz von selbst Verstehendes betrachtet. Zeuge
dessen sind eine große Menge von Schriften aus allen
Theilen der Rechtswissenschaft, in welchen neue Gesetze
und Systeme von Gesetzen erläutert werden, unzählige
Aeußerungen in den ständischen Verhandlungen selbst.
Die von Wächter zuerst vorgenommene Formulirung
der Regeln überraschte nicht wegen der Neuheit des Grundgedankens -
an sich, sondern als der unvermuthet geordnete
wissenschaftliche Ausdruck eines bisher nur nach dem Gefühle -
und fast unbewußt angewendeten Verfahrens. Man
war verwundert zu erfahren, daß „man schon bisher
Prosa gesprochen habe."
Allerdings beweist diese allgemeine -
Annahme noch nichts für die Wahrheit. Es giebt
auch sehr verbreitete Jrrthümer, welche erst eine späte
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin