Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1837 (1837))

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der  neuesten  criminalistischen  Schriften.
richtig  (S.  133.),  nur  muß  man  nicht  zu  weit  gehen  und  auch
die  Aeußerungen  über  Regierungshandlungen,  für  welche  in
constitutionellen  Staaten  der  Minister  verantwortlich  ist,  hereinziehen. -
  Daß  der  Verf.  die  Verfolgungen  wegen  Injurien
nicht  grundlos  ausdehnen  und  vernünftige  Redefreiheit  schützen
will,  zeigt  die  Ausführung  S.  135  —140.  —  Bei  der  Entwickelung -
  des  crimen  majestatis  nach  dem  neuesten  römischen
Rechte  (S.  144.)  zeigt  der  Verf.,  daß  es  auf  den  bösen  Vorsatz -
  ankomme;  er  billigt  S.  150.  die  Ansicht,  daß  zur  perduellio -
  eine  solche  Entschiedenheit  und  Festigkeit  des  Vorsatzes -
  gehört,  die  schon  einen  bestimmten  Plan  mit  darauf  berechneten -
  Mitteln  faßte,  und  zeigt  nun  (S.  157.),  daß  zwischen -
  perduellio  und  crimen  majestatis  eine  Gradverschiedenheit -
  bestand  und  die  erste  auf  das  Maximum  ging;  und  zergliedert -
  (S.  163—185.)  die  einzelnen  Fälle  des  Hochverraths;
überall  findet  man  feine  und  juristisch  wohlbegründete  Bemerkungen, -
  aber  auch  manche  zu  harte  Aeußerungen,  die  von  unverständigen -
  Richtern  leicht  mißbraucht  werden  können  (z.  B.
S.  186.).  Schwerlich  hätten  römische  Juristen,  wie  Ulpian,
so  räsonnirt,  wie  der  Verf.  es  that.  Gern  verweilt  man  dagegen
wieder  bei  seinen  Ausführungen  über  Manifestation  des  animus -
  hostilis  S.  194.  und  der  Auslegung  der  1.  7.  §.  5.  D.
ad  leg.  Jul.  und  S.  198.  über  die  Ernstlichkeit  der  bösen  Gesinnung. -
  Auch  verdient  S.  202.  die  Aeußerung,  über  die
fehlerhafte  Fassung  der  Gesetze  in  modernen  Gesetzbüchern,  wohl
eine  Berücksichtigung.  Ein  Grundgedanke,  den  der  Verf.
(nach  Roßhirt)  durchführt,  ist  der,  daß  eine  Handlung  zwar
oft  nicht  perduellio  ist,  weil  es  an  der  Ernstlichkeit  des  bösen
Vorsatzes  fehlt,  daß  sie  aber  dennoch  als  Verbrechen  gegen  den
Staat  strafbar  seyn  müsse  (S.  203.).  Der  Hochverrath  kann
nach  S.  207.  auch  ohne  offene  Gewalt,  durch  bloße  List  verübt
werden;  hier  wird  S.  209.  von  der  Verführung  des  Militärs
Was  nun  nicht  unter  Hochverrath  gehört,  ist
gehandelt.
nach  S.  216.  nach  dem  neuesten  römischen  Rechte  einfaches
Majestätsverbrechen;  hieher  rechnet  er  den  coetus  und  conventus, -
  die  seditio,  die  maledicta  in  principem  (S.  227.)
die  Fälle,  welche  ad  similitudinem  laesae  majest.  bestraft -
  wurden  (S.  228.).  Gut  ist,  was  der  Verf.  S.  231-236. -
  über  die  Unterlassung  der  Anzeige  des  Hochverraths  sagt,
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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