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der neuesten criminalistischen Schriften.
richtig (S. 133.), nur muß man nicht zu weit gehen und auch
die Aeußerungen über Regierungshandlungen, für welche in
constitutionellen Staaten der Minister verantwortlich ist, hereinziehen. -
Daß der Verf. die Verfolgungen wegen Injurien
nicht grundlos ausdehnen und vernünftige Redefreiheit schützen
will, zeigt die Ausführung S. 135 —140. — Bei der Entwickelung -
des crimen majestatis nach dem neuesten römischen
Rechte (S. 144.) zeigt der Verf., daß es auf den bösen Vorsatz -
ankomme; er billigt S. 150. die Ansicht, daß zur perduellio -
eine solche Entschiedenheit und Festigkeit des Vorsatzes -
gehört, die schon einen bestimmten Plan mit darauf berechneten -
Mitteln faßte, und zeigt nun (S. 157.), daß zwischen -
perduellio und crimen majestatis eine Gradverschiedenheit -
bestand und die erste auf das Maximum ging; und zergliedert -
(S. 163—185.) die einzelnen Fälle des Hochverraths;
überall findet man feine und juristisch wohlbegründete Bemerkungen, -
aber auch manche zu harte Aeußerungen, die von unverständigen -
Richtern leicht mißbraucht werden können (z. B.
S. 186.). Schwerlich hätten römische Juristen, wie Ulpian,
so räsonnirt, wie der Verf. es that. Gern verweilt man dagegen
wieder bei seinen Ausführungen über Manifestation des animus -
hostilis S. 194. und der Auslegung der 1. 7. §. 5. D.
ad leg. Jul. und S. 198. über die Ernstlichkeit der bösen Gesinnung. -
Auch verdient S. 202. die Aeußerung, über die
fehlerhafte Fassung der Gesetze in modernen Gesetzbüchern, wohl
eine Berücksichtigung. Ein Grundgedanke, den der Verf.
(nach Roßhirt) durchführt, ist der, daß eine Handlung zwar
oft nicht perduellio ist, weil es an der Ernstlichkeit des bösen
Vorsatzes fehlt, daß sie aber dennoch als Verbrechen gegen den
Staat strafbar seyn müsse (S. 203.). Der Hochverrath kann
nach S. 207. auch ohne offene Gewalt, durch bloße List verübt
werden; hier wird S. 209. von der Verführung des Militärs
Was nun nicht unter Hochverrath gehört, ist
gehandelt.
nach S. 216. nach dem neuesten römischen Rechte einfaches
Majestätsverbrechen; hieher rechnet er den coetus und conventus, -
die seditio, die maledicta in principem (S. 227.)
die Fälle, welche ad similitudinem laesae majest. bestraft -
wurden (S. 228.). Gut ist, was der Verf. S. 231-236. -
über die Unterlassung der Anzeige des Hochverraths sagt,
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